Unternehmen, die dem „Eco Energie Tertiaire“-System („Tertiär-Dekret“) unterliegen: Die 1. Frist für die Meldung auf OPERAT rückt schnell näher! Ein Erlass, der sogenannte „Arrêté valeurs absolues II “, wurde soeben veröffentlicht. Was sind seine wichtigsten Neuerungen?
Zur Erinnerung: Wir haben dieses System bereits in einem früheren Artikelerläutert.
Liste der durch den Erlass „valeurs absolues II“ festgelegten Kategorien
Die 28 Kategorien tertiärer Aktivitäten, die von dem System betroffen sind, wurden präzisiert:





Achtung: Die für die betroffenen Kategorien und Unterkategorien angegebenen NAF-Codes sind nicht als Kriterium für die Unterstellungspflicht zu betrachten. So können auch Industriestandorte dem Tertiär-Dekret unterliegen (z. B. Büros, Kantinen usw.).
Ziele für das erste Jahrzehnt (bis 2030) für bestimmte Kategorien
Neue Grenzwerte für den Endenergieverbrauch in absoluten Werten (Cabs)
Der Erlass „valeurs absolues II“ legt die Grenzwerte für den Endenergieverbrauch in absoluten Werten (Cabs) für folgende Aktivitäten fest:
- Kleinkindbetreuung;
- Hochschulbildung.
Um das Ziel für den Endenergieverbrauch zu präzisieren und die spezifische Konfiguration der betroffenen Räumlichkeiten widerzuspiegeln, ist jede dieser Aktivitätskategorien in Unterkategorien unterteilt.
Präzisierungen für Bürogebäude und Bildungseinrichtungen
Die Verordnung über Absolutwerte II ergänzt den Tätigkeitsbereich „Büros – Öffentliche Dienste“ um Endenergieverbrauchswerte für die folgenden Unterkategorien: „Hochintensitätsraum – Handelsraum“, „Hochintensitätsraum – Callcenter“, „Öffentlicher Empfangsbereich“, „Großer Besprechungsraum, Auditorium – Amphitheater“, „Dokumentationszentrum“ sowie „Co-Working-Space“ (privatwirtschaftliche Tätigkeit).
Für die Sekundarstufe wurden Unterkategorien hinzugefügt. Die Standard-Zeitdichte der Unterkategorien „Primärschulinternat“ in der Kategorie „Vorschul- und Primarbildung“ sowie „Sekundarschulinternat“ in der Kategorie „Sekundarbildung“ wurde durch die Verordnung über Absolutwerte II geändert.
Wichtigste Präzisierungen
Änderung der Einheit für den Referenz-Endenergieverbrauchswert (Créf)
Dieser Wert wird nun in „kWh/m²/Jahr der Energieverbrauchsfläche“ anstelle von „kWh/m² der Geschossfläche“ angegeben.
Hinweis: Die Energieverbrauchsfläche entspricht der Fläche, auf der sämtliche Energieverbräuche berücksichtigt werden.
Diese Energieverbrauchsfläche umfasst insbesondere Parkflächen (im Unter- oder Obergeschoss), die bei der Feststellung der Unterstellungspflicht nicht berücksichtigt werden.
Die maßgebliche Fläche für die Unterstellungspflicht bleibt die Geschossfläche.
Neubauten
Der Referenz-Energieverbrauch Créf von Neubauten, der auf Basis des ersten vollen Betriebsjahres ermittelt wurde, kann nach der Inbetriebnahme- und Einstellungsphase der technischen Gebäudeausrüstung korrigiert werden.
Hinweis: Diese Korrektur kann nicht mehr als 3 Jahre nach dem Datum der Bauabnahme vorgenommen werden.
Energieverbrauch des Referenzjahres bei lagerfähigen Brennstoffen
Die Verordnung über Absolutwerte II legt fest, dass dieser wie folgt bestimmt werden kann:
- durch Zählerdaten;
- durch eine Schätzung der Liefermengen auf Basis von Füllstandsmessungen;
- durch eine Schätzung mittels Glättung der Liefermengen über einen Zeitraum, der die letzten Jahre des Energieverbrauchs umfasst, in denen das Referenzjahr enthalten ist, wobei maximal 4 Verbrauchsjahre zugrunde gelegt werden dürfen.
Bedingungen für die Anpassung der Zielvorgaben bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmenkosten im Vergleich zum erwarteten Nutzen hinsichtlich des Endenergieverbrauchs
Wenn sich die betroffenen Gebäude, Gebäudeteile oder Gebäudekomplexe auf demselben Grundstück oder Standort wie nicht-tertiäre Aktivitäten befinden (z. B. Industriestandort), kann der Verpflichtete die Nachweise für die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit der Anpassung zusätzlich durch Ergebnisse zur Reduzierung des Gesamtenergieverbrauchs auf Standort- oder Grundstücksebene ergänzen.
Diese Ergebnisse müssen auf konkreten Nachweisen beruhen.
Wechsel der Energiequelle
Dies darf bei gleichbleibendem Aktivitätsvolumen nicht zu Folgendem führen:
- einem Anstieg der Treibhausgasemissionen;
- einem verstärkten Rückgriff auf nicht erneuerbare Energien.
Ein Verpflichteter kann daher nicht von einer elektrischen oder erneuerbaren Energiequelle zu einer fossilen Energiequelle (Heizöl usw.) wechseln.
Besondere Maßnahmen
Die Energieverbrauchsdaten der Jahre 2020 und 2021 können (aufgrund der Gesundheitskrise) nicht als repräsentativ angesehen werden.
Folglich werden die Energieverbrauchserklärungen für die Jahre 2020 und 2021 nicht mit einer „Eco Energie Tertiaire“-Bewertung versehen.
Hinweis: Diese Verbräuche müssen dennoch bis zum 30. September 2022 auf der Plattform OPERAT gemeldet werden.
Fazit
Der Erlass zu den Absolutwerten II legt nicht für alle Aktivitäten die Absolutwertniveaus Cabs fest. Ein weiterer Erlass, der sogenannte „Absolutwerte III“, wird daher erwartet. Er wird auch die Cabs für die Überseegebiete und -regionen festlegen. Seine Veröffentlichung ist für das 2.. Halbjahr 2022 geplant.
Falls noch nicht geschehen, prüfen Sie bitte, ob Sie den Anforderungen des „Eco Energie Tertiaire“-Systems unterliegen.
Tipp: Nutzen Sie zur Prüfung Ihrer Unterliegenspflicht und zur Ermittlung Ihres Verbrauchs die detaillierte FAQ der Plattform OPERAT.
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