In einem 1. Teil hatten wir Ihnen die allgemeine Funktionsweise der französischen und europäischen HSE-Vorschriften vorgestellt, insbesondere die Begriffe Erlass, Dekret, Gesetzbuch, Richtlinie oder Verordnung. In einem 2. Teil wurde diese Funktionsweise im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz veranschaulicht. Um Ihr Verständnis weiter zu erleichtern, erläutert dieser 3. Teil dieStruktur der HSE-Vorschriften anhand von Umweltbeispielen: die Umsetzung einer europäischen Richtlinie, eine europäische Verordnung und ein Beispiel für eine französische Regelung.
Struktur der HSE-Vorschriften
Beispiel 1: Umsetzung einer Richtlinie – Sortierung und Sammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen

Um deren Wiederverwendung und Recycling zu fördern, sieht die Richtlinie Nr. 2008/98/EG vom 19. November 2008 vor, dass die Mitgliedstaaten eine getrennte Sammlung für Papier, Metall, Kunststoff und Glas einrichten.
Die getrennte Sammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas- und Holzabfällen ist in Frankreich seit dem Dekret Nr. 2010-1579 vom 17. Dezember 2010 verpflichtend. Dieses Dekret führte den Artikel L. 541-21-2 in den legislativen Teil des Umweltgesetzbuches ein, der diese Verpflichtung festschreibt.
Das Dekret Nr. 2016-288 vom 10. März 2016 präzisierte anschließend die Modalitäten für die getrennte Sammlung dieser Abfälle durch die Einfügung der Artikel D. 543-278 bis D. 543-287 in den regulatorischen Teil des Umweltgesetzbuches.
Spezifische Bestimmungen betreffen die Sortierung von Büropapierabfällen für Personen, deren Tätigkeit üblicherweise solche Abfälle erzeugt. Diese Tätigkeitsbereiche wurden durch den Erlass vom 27. April 2016 festgelegt.
Ein Erlass vom 18. Juli 2018 definierte ein Muster für einen Verwertungsnachweis. Betreiber von Verwertungsanlagen sowie Zwischenhändler, die Abfälle zur Verwertung sammeln, transportieren, damit handeln oder diese vermitteln, müssen diesen Nachweis jährlich bis zum 31. März an die Erzeuger oder Besitzer von Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas- und Holzabfällen ausstellen, die ihnen im vorangegangenen Jahr Abfälle überlassen haben.
Beispiel 2: Europäische Verordnung – Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase
Fluorierte Gase werden in der Industrie vielfältig eingesetzt: in der Kälte- und Klimatechnik, in Schaltanlagen, im Brandschutz, in Aerosolen usw. Da diese Gase starke Treibhausgase sind, haben sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt.

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 (sogenannte F-Gase-Verordnung) hat zum Ziel, die Emissionen fluorierter Treibhausgase in der Europäischen Union zu verhindern und zu reduzieren. Sie gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW wie HFKW-134a oder HFKW-143 usw.), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) sowie andere Treibhausgase.
Betreiber der folgenden ortsfesten Einrichtungen, die diese Gase verwenden, sind von dieser Verordnung betroffen:
- ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe,
- ortsfeste Brandschutzsysteme,
- elektrische Schaltanlagen,
- sowie Kühl-Lkw und Kühlauflieger.
Die F-Gase-Verordnung ist für diese Betreiber unmittelbar bindend. Sie legt Anforderungen an regelmäßige Dichtheitskontrollen, Anlagenregister, die Schulung und Zertifizierung von Personal, die Kennzeichnung sowie Verbote für die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase fest.
Beispiel 3: Französische Gesetzgebung – Leuchtreklamen
Die meisten Unternehmen nutzen eine Leuchtreklame, um auf ihre Tätigkeit aufmerksam zu machen. Eine Leuchtreklame ist definiert als jede Aufschrift, Form oder Abbildung, die an einem Gebäude angebracht ist und sich auf die dort ausgeübte Tätigkeit bezieht.

Das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 hat die Vorschriften für Außenwerbung (einschließlich Leuchtreklamen) durch die Änderung der Artikel L. 581-18 bis L. 581-27 des Umweltgesetzbuches reformiert. Diese Artikel sehen vor, dass:
- eine vorherige Genehmigung für die Anbringung einer Leuchtreklame an bestimmten Gebäuden (historische oder denkmalgeschützte Gebäude, Gebäude in einem bemerkenswerten Kulturerbegebiet), an Bäumen sowie in bestimmten Schutzgebieten (Nationalpark, Naturschutzgebiet, besonderes Schutzgebiet) und im Rahmen einer lokalen Werbesatzung erforderlich ist;
- Leuchtreklamen müssen Vorschriften hinsichtlich Installation und Wartung einhalten.
Das Dekret Nr. 2012-118 hat die Umsetzung dieser Reform durch die Kodifizierung der Artikel R. 581-6 bis R. 581-71 des Umweltgesetzbuches geregelt und präzisiert. So legen die Artikel R. 581-58 ff. des Umweltgesetzbuches Folgendes fest:
- Vorschriften für die Installation und Wartung von Leuchtreklamen in Abhängigkeit von den verwendeten Verfahren, der Art der Tätigkeit sowie den Eigenschaften der Gebäude,
- sowie Vorschriften für den Betrieb von Leuchtreklamen mit dem Ziel der Energieeinsparung und der Begrenzung der Lichtverschmutzung.
Das Verfahren für die vorherige Genehmigung ist in den Artikeln R. 581-9 und R. 581-16 des Umweltgesetzbuches beschrieben. Der Erlass vom 31. August 2012 legt das Muster für den Antrag auf vorherige Genehmigung (CERFA 14798) fest.
Sie kennen nun alle Grundlagen zum ThemaOrganisation der HSE-Regulierung !





