Seit 2011 sind halogenierte Kältemittel nicht mehr von der Pflicht zur Ausstellung eines Begleitscheins für gefährliche Abfälle (BSD) ausgenommen. Diese neue regulatorische Anforderung ist nach wie vor wenig bekannt und wird bei der Abholung von Kältemittelabfällen durch Kältetechnik-Dienstleister kaum beachtet. Um dem entgegenzuwirken, plant das Umweltministerium, den BSD mit dem Einsatzprotokoll zusammenzuführen, das ebenfalls für jede Handhabung von Kältemitteln vorgeschrieben ist.
Kältemittelabfälle: Was schreibt die aktuelle Gesetzgebung vor?
Seit der Änderung durch das Dekret Nr. 2011-396 vom 13. April 2011 befreit Artikel R. 543-45 des Umweltgesetzbuches halogenierte Kältemittel vom Typ FCKW, H-FCKW oder HFKW nicht mehr von der BSD-Pflicht. Daher muss jeder Besitzer von Kälte- und Klimaanlagen einen BSD gemäß dem Cerfa-Formular 12571 ausstellen, sobald er ein gebrauchtes Kältemittel zur Regeneration oder Entsorgung an einen mit der Wartung beauftragten Kältetechniker übergibt.
Wie bei jedem gefährlichen Abfall gilt:
- Der BSD muss die Kältemittel bis zur Behandlungsanlage begleiten und von den verschiedenen Beteiligten ausgefüllt werden: Transporteur/Sammler, Umschlaganlage sowie Entsorgungs- oder Verwertungsanlage.
- Eine Kopie des BSD muss innerhalb eines Monats an den Aussteller zurückgesendet werden, um den Empfang und/oder die Behandlung des gebrauchten Kältemittels zu bestätigen.
- Das Original oder die Kopie des BSD muss 5 Jahre lang aufbewahrt werden.
Wie wird der BSD ausgefüllt?
Der Aussteller des BSD (Feld 1) muss der Abfallerzeuger sein, also der Besitzer der Anlage, aus der das Kältemittel entnommen wurde. Ausnahmsweise kann dies auch der Kältetechniker sein, wenn er im Rahmen einer Sammeltour kleine Mengen einsammelt. In diesem Fall tragen die verschiedenen Erzeuger der Kältemittel, die von dieser Sammlung profitieren, ihre Daten in Anhang I des Cerfa 12571 ein. Der Abfallschlüssel 14 06 01 – Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, HFKW – muss für Feld 3 des BSD (Bezeichnung des Abfalls) verwendet werden, wobei unter Konsistenz „gasförmig“ und „flüssig“ anzugeben ist.
Bezüglich Feld 4 (Angaben gemäß den Gefahrguttransportvorschriften) sind je nach Kältemittel verschiedene UN-Nummern möglich:
- R 12 => UN 1028, ABFALL DICHLORDIFLUORMETHAN (KÄLTEMITTELGAS R 12), 2.2
- R 22 => UN 1018, ABFALL CHLORDIFLUORMETHAN (KÄLTEMITTEL R 22), 2.2
- R 134a => UN 3159, ABFALL 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (KÄLTEMITTEL R 134a), 2.2
- R 407c => UN 3340, ABFALL KÄLTEMITTEL R 407C, 2.2
- Sonstige Fluide => UN 1078, ABFALL KÄLTEMITTEL, A.N.G. (KÄLTEMITTEL A.N.G.) (+ chemische Namen der Hauptkomponenten), 2.2
In Feld Nr. 5 des BSD (Verpackung) muss das Kästchen „Autre“ (Sonstiges) angekreuzt und die Art der Flaschen sowie deren Anzahl angegeben werden. Schließlich muss das Nettogewicht des zurückgewonnenen Kältemittels in Tonnen in Feld Nr. 6 (Menge) eingetragen werden.
FOKUS AUF DIE ADR-ANFORDERUNGEN FÜR DEN TRANSPORT VON HALOGENIERTEN KÄLTEMITTELN
Sämtliche halogenierten Kältemittel fallen gemäß Kapitel 1.1.3.6 des ADR unter die Beförderungskategorie 3. Wenn die an Bord des Fahrzeugs geladene Nettomenge an Kältemittel 1000 kg nicht überschreitet, ist der Transportvorgang teilweise von bestimmten ADR-Bestimmungen befreit, insbesondere in Bezug auf:
- die Kennzeichnung ADR des Fahrzeugs
- die ADR-Bescheinigung des Fahrers
- das Mitführen von schriftlichen Weisungen an Bord
Es gelten jedoch weiterhin:
- die Anforderungen an Konstruktion, Prüfung und Kennzeichnung der verwendeten Flaschen
- die Erstellung eines Beförderungspapiers (= BSD für Alt-Kältemittel)
- das Mitführen eines Feuerlöschers in der Fahrerkabine
Und wie sieht die Zukunft aus?
Als Reaktion auf die von Kälteanlagenbauern gemeldeten Schwierigkeiten bei der Erstellung und Nachverfolgung von BSD-Begleitscheinen arbeitet das Umweltministerium seit 2012 an der Schaffung eines spezifischen Cerfa-Formulars für diesen Sektor, das sowohl als BSD als auch als Einsatzbericht dient. Zur Erinnerung: Ein solcher Einsatzbericht muss von Kälteanlagenbauern für jeden Vorgang erstellt werden, der den Umgang mit Kältemitteln erfordert, also auch bei der Entleerung eines Kältekreislaufs zur Rückgewinnung von Kältemitteln.
Das neue Cerfa-Formular soll die administrativen Abläufe vereinfachen, indem das Ausfüllen von zwei Dokumenten vermieden wird, die faktisch mehrere identische Informationen enthalten, insbesondere Art, Menge und Bestimmungsort des zurückgewonnenen Kältemittels. Angesichts des Entwurfs des „F-Gas“-Dekrets, das Anfang 2015 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt wurde, steht diese Reform kurz vor dem Abschluss. Die geplante Änderung des Artikels R. 543-82 des Umweltgesetzbuches sieht tatsächlich den Erlass eines Ministerialdekrets vor, das das künftige Cerfa-Formular definiert, welches den Einsatzbericht und den BSD zusammenführt.
Bis zum Erscheinen dieses Erlasses wird Betreibern von Kälte- und Klimaanlagen jedoch dringend empfohlen, bei der Abholung von Kältemittelabfällensystematisch einen Begleitschein (BSD) für den Abtransport von ihrem Standort zu erstellen. Die drohenden Sanktionen sind keineswegs zu unterschätzen: Neben dem fehlenden Begleitschein, der mit einem Bußgeld von bis zu 750 € geahndet wird, kann das Fehlen eines Beförderungspapiers gemäß ADR den Absender mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 30.000 € belasten. Ein weiterer Grund, sich nicht von den Einwänden und Vorbehalten einiger Kältetechnik-Dienstleister beirren zu lassen.
Um Sie bei all diesen Schritten zu unterstützen, können Sie eine Abfallmanagement-Software nutzen, mit der Sie die regulatorische Verwaltung Ihrer Abfallströme optimieren können.





