Die elektrischen Anlagen umfassen sämtliche elektrischen Betriebsmittel, die zur Erzeugung, Umwandlung, Verteilung oder Nutzung elektrischer Energie eingesetzt werden. Das Arbeitsgesetzbuch [1] sieht vor, dass der Arbeitgeber diese Anlagen überprüfen lassen muss.
Wir geben Ihnen einen Überblick über diese Verpflichtungen: Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen der Sicherheitsbeleuchtung .
1. Erstprüfung elektrischer Anlagen
Die elektrischen Anlagen müssen bei ihrer Inbetriebnahme sowie nach baulichen Veränderungen (*) geprüft werden.
Diese Erstprüfung muss von einer akkreditierten Stelle durchgeführt werden. Ihr Umfang ist in Anhang I des Erlasses vom 26. Dezember 2011 [2]festgelegt. Der Bericht muss dem Betriebsleiter innerhalb von 5 Wochen nach der Prüfung übermittelt werden.
(*) Zu den baulichen Veränderungen zählen:
- die Änderung des Erdungssystems;
- die Änderung der Kurzschlussleistung der Stromquelle;
- die Änderung oder Erweiterung von Verteilungsstromkreisen;
- die Errichtung oder Umgestaltung eines Anlagenteils.
2. Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen
Ortsfeste elektrische Anlagen müssen jährlich geprüft werden, wobei das Datum der Erstprüfung als Ausgangspunkt dient. Die Prüfung kann alle zwei Jahre erfolgen, sofern der vorangegangene Bericht keine Mängel aufweist oder spezifische Voraussetzungen erfüllt sind (durchgeführte Konformitätsarbeiten, die der Arbeitsaufsichtsbehörde per Einschreiben mit Rückschein gemeldet wurden, sowie Stellungnahme des Sozial- und Wirtschaftsausschusses CSE).
Die wiederkehrenden Prüfungen werden durchgeführt:
- entweder durch eine akkreditierte Prüfstelle,
- oder durch eine qualifizierte Person aus dem Unternehmen. Die Kompetenz dieser Person wird vom Arbeitgeber anhand der Kriterien bewertet, die in der Verordnung vom 22. Dezember 2011 festgelegt sind [3] : technische und rechtliche Kenntnisse, Erfahrung, regelmäßige Praxis usw.
Der Leiter der Einrichtung muss der prüfenden Person die in Anhang III der Verordnung vom 26. Dezember 2011 genannten Informationen zur Verfügung stellen.
Er muss zudem sicherstellen, dass das für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Personal anwesend ist.
Der Inhalt der Prüfung ist in Anhang I der Verordnung vom 26. Dezember 2011 festgelegt. Wird die Prüfung von einer akkreditierten Stelle durchgeführt, muss der Bericht dem Leiter der Einrichtung innerhalb von 5 Wochen nach der Prüfung übermittelt werden.
Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die Nachweise über durchgeführte Arbeiten und Änderungen zur Behebung festgestellter Mängel werden in einem Register festgehalten. Werden die Prüfungen von einer akkreditierten Stelle durchgeführt, sind die Prüfberichte diesem Register beizufügen.
Hinweis: Für die Erst- und Wiederholungsprüfungen temporärer elektrischer Anlagen, wie sie beispielsweise auf Baustellen, bei Schiffbau- oder Reparaturarbeiten, an Messeständen oder bei Veranstaltungen vorkommen, gelten besondere Bestimmungen.
3. Prüfungen von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Im Rahmen der Instandhaltung elektrischer Anlagen muss der Arbeitgeber die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen prüfen:
PrüfintervallGegenstand der PrüfungEinmal monatlich- Umschaltung in den Betriebszustand bei Ausfall der Normalstromversorgung und Leuchten aller Lampen - Wirksamkeit der Fernsteuerung für die Ruhestellung und der automatischen Rückkehr in den Bereitschaftszustand bei Wiederkehr der NormalstromversorgungEinmal alle 6 MonateBetriebsdauer von mindestens einer Stunde
In Betrieben mit Schließzeiten müssen diese Prüfungen so durchgeführt werden, dass die Beleuchtungsanlage zu Beginn jeder Öffnungsperiode wieder über die vorgeschriebene Autonomie verfügt.
Wenn die Sicherheitsbeleuchtung aus Einzelbatterieleuchten (BAES) besteht, können diese Prüfungen automatisch durch den Einsatz von Leuchten mit integriertem automatischem Testsystem (gemäß Norm NF C 71-820) erfolgen. Das integrierte automatische Testsystem (SATI) führt die Funktionsprüfungen der BAES selbstständig durch.
Hinweis: Denken Sie in diesem Fall daran, die SATI-Leuchtsignale regelmäßig zu überprüfen (z. B. während des Wachgangs oder durch Integration in Ihren Wartungsplan), um defekte Leuchten zu erkennen.
Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind im Elektro-Prüfbuch zu dokumentieren.
Zusammenfassend empfehlen wir Ihnen:
- die Kontroll- und Überwachungspläne Ihrer elektrischen Anlagen zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen in den vorgeschriebenen Intervallen durchgeführt werden;
- die aus diesen Kontrollen resultierenden Beobachtungen und Nichtkonformitäten konsequent zu bearbeiten und die zur Behebung der Abweichungen durchgeführten Maßnahmen zu protokollieren.
[1] Arbeitsgesetzbuch - Artikel R. 4226-1 bis R. 4226-21 Elektrische Anlagen (Pflichten des Arbeitgebers bei der Nutzung von Arbeitsstätten) (Regulatorischer Teil, Vierter Teil, Buch II, Titel II, Kapitel VI)
[2] Erlass vom 26. Dezember 2011 über die Prüfungen oder Prüfprozesse elektrischer Anlagen sowie den Inhalt der entsprechenden Berichte
[3] Erlass vom 22. Dezember 2011 über die Kompetenzkriterien für Personen, die mit der Durchführung regelmäßiger Prüfungen elektrischer Anlagen sowie der Umsetzung von Prüfprozessen für temporäre elektrische Anlagen beauftragt sind





