Zur Erinnerung: Die Verfahren zur Betriebseinstellung von ICPE-Anlagen wurden durch das Dekret Nr. 2021-1096 vom 19. August 2021 überarbeitet, das in Anwendung von Artikel 57 des Gesetzes Nr. 2020-1525 vom 7. Dezember 2020 (ASAP-Gesetz) erlassen wurde.
Insbesondere ist vorgesehen, dass Betreiber von ICPE-Anlagen (genehmigungs-, registrierungs- und meldepflichtig) ab dem 1. Juni 2022 die ordnungsgemäße Umsetzung der Betriebseinstellung durch die Beauftragung eines zertifizierten Unternehmens im Bereich kontaminierter Standorte und Böden nachweisen müssen.
In diesem Rahmen legt ein Erlass vom 9. Februar, der am 25. Februar im Amtsblatt veröffentlicht wurde, die Modalitäten für die Zertifizierung dieser Unternehmen sowie die Bescheinigungen fest, insbesondere für die Betriebseinstellung von ICPE-Anlagen.
Dieser Erlass regelt die Zertifizierung von Unternehmen und legt Folgendes fest:
- Die Zertifizierungsstandards;
- Den Zertifizierungsprozess, bestehend aus der Erstzertifizierung und den Erneuerungsphasen (Zulässigkeitsprüfung, Konformitätsbewertung durch Audit, Entscheidung und Zertifizierung);
- Den Zertifizierungsprozess für Unternehmen mit mehreren Standorten;
- Die Übertragung der Zertifizierung;
- Die Gleichwertigkeit zur Zertifizierung.
Darüber hinaus legt der Erlass die Anforderungen für die Ausstellung von Bescheinigungen fest, insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung einer ICPE sowie deren jeweilige Muster:


Wenn Sie von diesen Verpflichtungen betroffen sind, müssen Sie diese Bestimmungen im Rahmen Ihres Verfahrens zur Betriebseinstellung berücksichtigen:
Genehmigungs- oder Registrierungsverfahren

Anmeldeverfahren:

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