Um die Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, müssen auf Parkplätzen, die für Mitarbeiter von Büro- und Industriegebäuden reserviert sind, Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge eingerichtet werden.
Das Mobilitätsorientierungsgesetz (LOM) vom 24. Dezember 2019 verschärft somit die Anforderungen an die Vorrüstung und Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge, sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude.
Vorrüstung und Ausstattung von Parkplätzen: Wer ist betroffen? Welche Verpflichtungen gibt es?
Neubauten oder umfassend renovierte Gebäude(1) bei Einbeziehung des Parkplatzes oder dessen Elektroinstallation in die Renovierung

Bestandsgebäude

(1) Eine umfassende Renovierung ist definiert als eine Renovierung, deren Kosten ein Viertel des Gebäudewerts ohne Grundstückskosten übersteigen.
(2) Ein KMU ist ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Bilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet.
Bei Gebäuden mit gemischterNutzung, also Wohn- und Nichtwohngebäuden mit 11 bis 20 Stellplätzen, bestimmt die überwiegende Nutzung des Parkplatzes die geltenden Vorschriften. Ab 20 Stellplätzen gelten die Verpflichtungen anteilig entsprechend der Nutzung der Plätze.
Was ist eine Vorrüstung?
Bei einer Vorrüstung werden Teile der Stellplätze mit Leerrohren für die Kabelverlegung sowie mit den notwendigen Stromversorgungs- und Sicherheitseinrichtungen ausgestattet, um die spätere Installation von Ladepunkten für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge zu ermöglichen.
Welche technischen Merkmale müssen dabei beachtet werden?
Für Bauanträge oder Voranmeldungen, die ab dem 11. März 2021 eingereicht wurden, gelten:
- Der Erlass vom 23. Dezember 2020 zur Anwendung von Artikel R. 111-14-2 des Bau- und Wohnungsgesetzbuches (Merkmale der Vorrüstung in Abhängigkeit von der Herkunft des gelieferten Stroms, obligatorisches Vorhandensein eines geerdeten Schutzleiters an jedem Stromkreis der Ladeinfrastruktur, Modalitäten zur Bestimmung der elektrischen Leistung zur Deckung des Bedarfs der Ladeinfrastrukturen für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge (PIRVE-Leistung) usw.);
- Das Dekret Nr. 2020-1696 vom 23. Dezember 2020, das die Mindestanforderungen an die Stromversorgungs- und Sicherheitseinrichtungen für Ladeanlagen von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen festlegt (Vorverkabelung, Dimensionierung der elektrischen Anlagen usw.).
Fazit:
Unternehmen müssen sich heute anpassen und ihre Parkplätze mit Vorrüstungen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausstatten.
Die Ladepunkte müssen von einem Fachmann installiert werden, der über eine elektrotechnische Qualifikation sowie die IRVE-Zertifizierung der Organisation QUALIFELEC verfügt, die seine Kompetenz für die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge bescheinigt.
Diese Arbeiten müssen zudem durch einen Präventionsplan abgedeckt sein (Identifizierung und Vermeidung von Risiken durch allgemeine Koordinierung, die bei der Zusammenarbeit zwischen externen Unternehmen und dem nutzenden Unternehmen durch sich überschneidende Tätigkeiten, Anlagen oder Materialien entstehen können).
Abschließend gibt es staatliche Finanzhilfen zur Unterstützung der Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Unternehmen (zum Beispiel: Coup de pouce Programm ADVENIR, Finanzierung von privaten oder öffentlich zugänglichen Ladepunkten durch CEE-Zertifikate).
Foto: Marek Studzinski




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