Der Mangel an verfügbaren Ladeinfrastrukturen ist heute eines der größten Hindernisse für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen. Um dieses Hindernis zu beseitigen, hat das Energiewendegesetz vom August 2015 ein besonders ehrgeiziges Ziel festgelegt. Es sieht die Installation von mindestens sieben Millionen Ladepunkten bis 2030 vor. Um dies zu erreichen, werden insbesondere Unternehmen mit Mitarbeiterparkplätzen in die Pflicht genommen.
Wie ist die aktuelle Situation bei Elektrofahrzeugen?
Nach Angaben der Association nationale pour le développement de la mobilité électrique (AVERE) wurden in Frankreich seit 2010 fast 100.000 Elektrofahrzeuge zugelassen. Diese Zahl umfasst sowohl Privat- und Nutzfahrzeuge als auch Plug-in-Hybride.
Für diese 100.000 Fahrzeuge, die auf nationalem Gebiet unterwegs sind, standen Ende Dezember 2016 etwa 122.000 Ladepunkte zur Verfügung.
Ladestationen im beruflichen Umfeld machen bereits den Großteil des Bestands aus. Das Energiewendegesetz hat ab dem 1.er Januar 2017 die Verpflichtungen für Unternehmen verschärft, ihre Parkplätze bei Bauarbeiten mit Ladeinfrastruktur auszustatten.
Welche Verpflichtungen galten für Unternehmen vor 2017?
Bis Ende 2016 waren nur Unternehmen, die geschlossene und überdachte Parkplätze für Bürogebäude betrieben, dazu verpflichtet, einen Teil der Stellplätze mit Infrastruktur zum Laden von Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeugen auszustatten.
Für Parkplätze an Neubauten, für die zwischen dem 1.er Januar 2012 und dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt wurde, mussten 10 % der Stellplätze elektrisch so vorbereitet sein, dass sie später mit einem Ladepunkt für Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeuge nachgerüstet werden konnten. Diese Vorverkabelungspflicht bestand in der Verlegung von Leerrohren oder Kabeltrassen ab der Niederspannungshauptverteilung (NSHV). Ziel war es, die spätere Installation einer Ladestation zu erleichtern, ohne diese jedoch zwingend vorzuschreiben.
Eigentümer bestehender Parkplätze an Bürogebäuden, die vor 2012 errichtet wurden, mussten bis zum 1. Januar 2015 mindestens 10 % der Stellplätze in städtischen Gebieten mit mehr als 50.000 Einwohnern und 5 % in anderen Fällen mit Ladepunkten ausstatten. Diese Verpflichtung galt nur für geschlossene und überdachte Parkplätze mit einer Kapazität von mehr als 20 Stellplätzen in städtischen Gebieten mit über 50.000 Einwohnern bzw. 40 Stellplätzen in anderen Fällen.
Welche Verpflichtungen gelten ab 2017?
Seit Anfang 2017 gilt die Pflicht zur Bereitstellung von Ladeinfrastruktur auch für Parkplätze unter freiem Himmel. Dies gilt unabhängig von der Nutzung der angeschlossenen Gebäude, also sowohl für gewerbliche als auch für industrielle Zwecke.
Bei der Errichtung oder Erweiterung von Parkplätzen für Neubauten, für die ab dem 1.. Januar 2017 ein Baugenehmigungsantrag gestellt wurde, müssen 10 bis 20 % der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und motorisierte Zweiräder elektrisch vorverkabelt sein, um einen Ladepunkt aufnehmen zu können. Der Prozentsatz der anzuschließenden Plätze hängt von der Gesamtkapazität des neuen Parkplatzes oder der Erweiterung ab: 10 % bei bis zu 40 Stellplätzen, 20 % darüber hinaus.
Die von der Ladeinfrastruktur bereitzustellende Mindestnennleistung ist auf 22 kW festgelegt. Diese Leistung kann auf einen Wert zwischen 7,4 und 22 kW angepasst werden, sofern bestimmte Ladepunkte über lokale Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung erneuerbarer Energien versorgt werden können. Dies betrifft insbesondere Photovoltaik-Ladestationen.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei Arbeiten an bestehenden Parkplätzen (ohne Neubau von Gebäuden) nun verpflichtet, einen Teil der Stellplätze mit Ladeinfrastruktur auszustatten. Ein Dekret muss die Anwendungsbedingungen dieser Maßnahme für bestehende Parkplätze noch präzisieren, insbesondere in Abhängigkeit von Art und Größe der Gebäude und des betroffenen Parkplatzes, der Art der durchgeführten Arbeiten sowie dem Verhältnis zwischen den Kosten dieser Arbeiten und dem Wert der Gebäude. Dieses Dekret soll zudem die Mindestanzahl der auszustattenden Stellplätze sowie die Ausnahmeregelungen bei technischer Unmöglichkeit oder Einschränkungen durch die natürliche Umgebung des Gebäudes festlegen.
Welche technischen Anforderungen sind zu erfüllen?
Die technischen Anforderungen für die Installation von Ladepunkten, auch bei freiwilliger Initiative des Unternehmens, sind nun geregelt:
- Jeder Ladepunkt, der seit dem 1.. März 2017 installiert oder ersetzt wurde und die Stromübertragung an ein Elektrofahrzeug mit einer Leistung von weniger als oder gleich 22 kW ermöglicht, muss mindestens über eine Steckdose oder einen Stecker vom Typ 2 verfügen. Der Typ-2-Stecker ist heute der europäische Standard für das Laden mit weniger als 22 kW[1]
- Die Ladepunkte müssen von einem Fachmann installiert werden, der über eine Elektrofachkraft-Zulassung sowie die von der Organisation QUALIFELEC ausgestellte IRVE-Qualifizierung verfügt, die seine Kompetenz für die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge bescheinigt.
- Die Elektroinstallation muss den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Insbesondere ist für jeden Ladepunkt ein eigener Stromkreis erforderlich. Zudem ist eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von höchstens 30 mA für diesen Stromkreis notwendig.
Welche Fördermittel gibt es für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge auf dem Firmenparkplatz?
Im Rahmen des Programms für Energieeinsparungszertifikate zielt das Programm ADVENIR darauf ab, die Installation von 12.000 Ladepunkten bis Ende 2018 zu fördern. Es wird von AVERE, EcoCO2 und dem Projektfinanzierer EDF koordiniert. Das Programm ermöglicht es jedem Unternehmen, eine Förderung von bis zu 40 % für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge der eigenen Flotte oder der Mitarbeiter zu erhalten, sofern die Anforderungen des technischen Lastenhefts erfüllt werden und der Betrag von 1.360 € zzgl. MwSt. pro Ladepunkt nicht überschritten wird.
Muss der Arbeitgeber die Stromkosten für die Fahrzeuge seiner Mitarbeiter übernehmen?
Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten den Arbeitgeber nicht dazu, Mitarbeitern, die ihre Privatfahrzeuge an den auf dem Firmenparkplatz bereitgestellten Ladestationen aufladen, den Strom kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Diese Möglichkeit ist jedoch im Arbeitsgesetzbuch ausdrücklich vorgesehen[2], wonach der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen der Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeuge seiner Mitarbeiter übernehmen sowie das Aufladen dieser Fahrzeuge am Arbeitsplatz gestatten kann.
Mitarbeiter, die einen solchen Sachbezug in Anspruch nehmen können, sind:
- Personen, deren Wohnsitz oder Arbeitsort außerhalb der Region Île-de-France und außerhalb eines städtischen Verkehrsnetzes liegt,
- oder Personen, für die die Nutzung eines Privatfahrzeugs aufgrund ihrer Arbeitszeiten unerlässlich ist.
Darüber hinaus kann die Übernahme der Stromkosten für Elektrofahrzeuge durch den Arbeitgeber nicht mit dessen Beteiligung an den Kosten für ein Abonnement öffentlicher Verkehrsmittel kombiniert werden.
Ein letzter, nicht zu vernachlässigender Punkt: Wenn sich der Arbeitgeber für diese Kostenübernahme entscheidet, ist sie von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Die Grenze liegt bei 200 € pro Jahr und Mitarbeiter. Dies ermöglicht einem Mitarbeiter mit Elektrofahrzeug bereits eine Fahrleistung von bis zu 10.000 km pro Jahr. Zur Information: Mit Strom im Wert von 2 € lassen sich heute durchschnittlich 100 km zurücklegen.
Fazit zur Einführung von Elektrofahrzeugen im Unternehmen
Auch wenn man bezweifeln darf, dass die Anzahl der verfügbaren Ladepunkte im Jahr 2030 tatsächlich 7 Millionen erreichen wird[3], zeigt der heute geschaffene Rechtsrahmen deutlich den Willen der öffentlichen Hand, Unternehmen in die Verfolgung dieses Ziels einzubinden und die Entwicklung der Elektromobilität für Arbeitnehmer zu beschleunigen.
[1] Es gibt drei technische Ladestufen, die im Wesentlichen den verfügbaren Leistungen bei Installationen für 16, 32 und 63 Ampere entsprechen, nämlich:
- 16 A einphasig = 3,7 kVA bzw. 7 kVA, was als „normale Standardladung“ gilt
- 32 A dreiphasig = 22 kVA, was eine „beschleunigte Normalladung“ ermöglicht
- 63 A dreiphasig = 43 kVA für eine „Schnellladung“ mit Wechsel- oder Gleichstrom.
[2] Arbeitsgesetzbuch, Artikel L. 3261-3
[3] Um das Ziel von 7 Millionen installierten Ladepunkten bis 2030 zu erreichen, müssten im Durchschnitt fast 500.000 Ladestationen pro Jahr installiert werden. Zum Vergleich: Im Jahr 2016 wurden 41.000 neue Ladepunkte installiert. Dies entsprach bereits einem Anstieg von + 50 %.





