Wir geben Ihnen einen Überblick über die regulatorischen Änderungen, die zum 1. Januar dieses neuen Jahres im Bereich Sicherheit und Umwelt in Kraft getreten sind.
Regulatorische Änderungen im Bereich Sicherheit
- Sozial- und Wirtschaftsausschuss (CSE): das neue Gremium zur Arbeitnehmervertretung
(Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 2312-5 bis L. 2312-60, L. 2313-1 bis L. 2315-94, R. 2312-1 bis R. 2312-28 und R. 2315-9 bis R. 2315-23)
Im Rahmen der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen regulatorischen Änderungen müssen alle Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern (mit Ausnahme öffentlicher Gesundheitseinrichtungen) ihren CSE gewählt haben. Dieser ersetzt die bisherigen Personaldelegierten (DP), die Betriebsräte (CE) sowie die Ausschüsse für Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen (CHSCT).
Wir laden Sie ein, unsere Artikel über die Arbeitsweise, die Zuständigkeiten und die Einrichtung dieses Gremiums zu lesen.
- Verpflichtende Geschäftsordnung ab 50 Mitarbeitern
(Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 1311-2)
Eine Geschäftsordnung ist nun in Unternehmen oder Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern verpflichtend, anstatt wie bisher ab 20 Mitarbeitern.
- Pflicht zur Bereitstellung eines AED in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP) der Kategorien 1 bis 3
(Bau- und Wohnungsgesetzbuch Artikel R. 123-57 bis R. 123-60 & Erlasse vom 29. Oktober 2019)
Ein automatisierter externer Defibrillator (AED) ist nun in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP) der Kategorien 1 bis 3 vorgeschrieben.
Zur Erinnerung: ERP der Kategorien 1 bis 3 sind Einrichtungen, die für mehr als 300 Personen (Publikum und Personal) ausgelegt sind.
Dieser AED muss an einem leicht zugänglichen Ort installiert werden, der eine ständige Nutzung durch alle Personen im Gebäude ermöglicht. Die Kennzeichnung muss den Vorgaben des Erlasses vom 29. Oktober 2019 entsprechen.
Darüber hinaus muss der Betreiber Informationen zum Standort, zur Zugänglichkeit und zu den technischen Merkmalen seines AED in der nationalen Datenbank hinterlegen.
Hinweis: Diese Pflicht zur Installation eines AED gilt seit dem 1. Januar 2021 für ERP der Kategorie 4 und seit dem 1. Januar 2022 für bestimmte ERP der Kategorie 5, namentlich Bahnhöfe, Berghotels und -restaurants, Berghütten, geschlossene und überdachte Sportstätten, Einrichtungen für Senioren, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Pflegeeinrichtungen sowie Mehrzwecksporthallen.
- Asbest-Erkundung vor Arbeiten an Schienenfahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie an Schiffen, Booten, schwimmenden Geräten und anderen schwimmenden Konstruktionen
(Erlass vom 13. November 2019, Erlass vom 19. Juni 2019)
Jeder Eigentümer, Auftraggeber oder Bauherr von Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Konstruktionen sowie von Schienenfahrzeugen und anderen Transportmitteln muss künftig vor allen Arbeiten, bei denen das Risiko einer Asbestexposition für Arbeitnehmer besteht, nach Asbest suchen lassen.
Die Asbest-Erkundung vor Arbeitsbeginn besteht darin, Materialien und Produkte, die Asbest enthalten und die direkt oder indirekt von den Arbeiten und Eingriffen betroffen sein könnten, zu suchen, zu identifizieren und zu lokalisieren.
Dieser Auftrag zur Asbest-Erkundung ist von einem der folgenden Akteure durchzuführen:
- Norm NF X 46-101 - Januar 2019 - „Asbest-Erkundung - Erkundung von asbesthaltigen Materialien und Produkten in Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Konstruktionen - Auftrag und Methodik“ für Schiffe, Boote und andere schwimmende Konstruktionen.
- Norm NF F 01-020 - Oktober 2019 - „Identifizierung von asbesthaltigen Materialien und Produkten in Schienenfahrzeugen - Auftrag und Methodik“ für Schienenfahrzeuge und andere Transportmittel.
Zur Erinnerung: Bei Gebäuden ist diese Erkundung seit dem 19. Juli 2019 obligatorisch. Siehe unseren Artikel dazu: https://hse-reglementaire.com/reperage-amiante-avant-travaux-immeubles-batis/
- Neues Muster für den Bericht des Gefahrgutbeauftragten (CSTMD)
(Erlass vom 29. Mai 2009)
Die Berichte der Gefahrgutbeauftragten (CSTMD) für das Jahr 2019 müssen die regulatorischen Änderungen berücksichtigen, die durch die Änderung des TMD-Erlasses vom 11. Dezember 2018 eingeführt wurden. Die wichtigsten regulatorischen Änderungen betreffen folgende Punkte:
- die Ergänzung um den Begriff des Absenders;
- die Verpflichtung, die Identität des oder der Beauftragten anzugeben, die die Besichtigung(en) durchgeführt haben, falls dies nicht der Verfasser des Berichts ist;
- die Möglichkeit, Informationen, die derzeit in mehreren Tabellen abgefragt werden, in einer einzigen Tabelle zusammenzufassen, sofern die für die jeweiligen Vorgänge erforderlichen Elemente enthalten sind und die betroffenen Tätigkeiten spezifiziert werden;
- in Teil 2 des Berichts: Erstellung einer spezifischen Tabelle zur Erfassung der Versandaktivitäten gefährlicher Güter, die nun unter die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten fallen;
- Aufnahme einer Frage zu Parkplätzen, die den Anforderungen gemäß 2.3.2 unterliegen;
- Streichung des allgemeinen Fazits im Jahresbericht, das nun in die Zusammenfassung des Berichts in der Einleitung zu integrieren ist;
- eine präzisere und vollständigere Beschreibung der vom Sicherheitsberater im Laufe des Jahres durchgeführten Maßnahmen und Prüfungen, unterteilt in 6 Themenbereiche.
Regulatorische Entwicklungen im Umweltbereich
- RSDE: Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (VLE)
(Änderungsverordnung vom 24. August 2017)
Bestehende ICPE-Standorte sowie neue Standorte, die vor dem 1. Januar 2018 einen Antrag eingereicht haben und von der RSDE (*) betroffen sind, müssen die durch die Verordnung vom 24. August 2017 (sogenannte RSDE-Verordnung) eingeführten Emissionsgrenzwerte für ihre Abwassereinleitungen einhalten.
(*) Dies betrifft alle genehmigungspflichtigen klassifizierten Anlagen sowie Anlagen, die einer Registrierungspflicht unterliegen und potenziell erhebliche Mengen gefährlicher Stoffe freisetzen können.
Es ist zu beachten, dass die für die Stoffe PFOS, Trifluralin, Quinoxyfen, Dioxine, Aclonifen, Bifenox, Cybutryn, Cypermethrin, HBCDD und Heptachlor festgelegten Grenzwerte seit dem 1. Januar 2023 gelten.
- Einziehung und Deklaration der TGAP (außer TGAP für Abfälle) bei der DGFIP
(Zollkodex, Artikel 266 sexies bis 266 quindecies)
Die Einziehung der TGAP (allgemeine Steuer auf umweltbelastende Aktivitäten), mit Ausnahme der TGAP für Abfälle, wird nun von der DGFIP (Generaldirektion für öffentliche Finanzen) und nicht mehr vom Zoll verwaltet.
Für Mehrwertsteuerpflichtige, die dem regulären Besteuerungsverfahren unterliegen: Die TGAP-Erklärung ist gleichzeitig mit der Mehrwertsteuererklärung einzureichen, und zwar innerhalb des Monats nach dem ersten Kalenderquartal des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer fällig wurde.
Für Mehrwertsteuerpflichtige, die dem vereinfachten Besteuerungsverfahren unterliegen: Die TGAP-Erklärung ist gleichzeitig mit der Mehrwertsteuererklärung für das Geschäftsjahr einzureichen, in dem die Steuer fällig wurde.
In allen anderen Fällen: Die Erklärung muss spätestens am 25. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer fällig wurde, bei der für den Sitz oder die Hauptniederlassung des Steuerpflichtigen zuständigen Einziehungsstelle eingereicht werden.
Für die Meldekampagne 2020 sind Übergangsbestimmungen vorgesehen. Diese Bestimmungen werden im Rundschreiben vom 27. Juni 2019 zur allgemeinen Steuer auf umweltbelastende Aktivitäten (TGAP) detailliert erläutert.
- Verbote bestimmter fluorierter Treibhausgase (F-Gase)
(Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014)
Folgende Verbote für HFKW (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe), die als Treibhausgase gelten, sind in Kraft getreten:
- Verbot der Herstellung von H-FCKW (z. B. R22 oder R408A);
- Verbot des Inverkehrbringens von Geräten, die HFKW mit einem GWP (Global Warming Potential) von 2500 oder mehr enthalten (z. B. R404A);
- Verbot der Verwendung von neuen fluorierten Treibhausgasen* mit einem GWP >= 2500 zur Wartung oder Instandhaltung von Geräten mit einer Füllmenge von mehr als 40 t CO2-Äquivalent.
(*) Fluorierte Treibhausgase => Beispiele: HFKW (z. B. R134a oder R143), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6).
- Verbot bestimmter Kunststoffprodukte
(Umweltgesetzbuch, Artikel L. 541-10 und D. 543-294 bis D. 543-296)
Die Bereitstellung der folgenden Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen solche, die heimkompostierbar sind und ganz oder teilweise aus biobasierten Materialien bestehen) ist untersagt: Einwegbecher, Trinkgläser und Einwegteller für den Tischgebrauch, Trinkhalme, Besteck, Steakspieße, Einwegdeckel für Trinkbecher, Menüschalen, Eisbecher, Salatschüsseln, Boxen sowie Rührstäbchen für Getränke aus Kunststoff.
Bitte beachten Sie, dass dieses Verbot für diese Produkte als Verpackung erst ab dem 3. Juli 2021 gilt.
- Allgemeine Vorschriften für meldepflichtige Anlagen (ICPE) unter den Rubriken 4440, 4441 oder 4442
(Erlass vom 1. August 2019)
Meldepflichtige klassifizierte Anlagen unter den Rubriken 4440, 4441 oder 4442 müssen nun den Erlass vom 1. August 2019 anstelle des Erlasses vom 5. Dezember 2016 anwenden. Dies betrifft Anlagen zur Verwendung und Lagerung von festen brandfördernden Stoffen und Gemischen der Kategorien 1, 2 oder 3, flüssigen brandfördernden Stoffen der Kategorien 1, 2 oder 3 oder brandfördernden Gasen der Kategorie 1, sofern die in der Anlage vorhandene Gesamtmenge 2 t oder mehr, aber weniger als 50 t beträgt.
Der Erlass legt Vorschriften fest für: Standortwahl (Lüftung, elektrische Anlagen, Heizungs- und Batterieladeräume, Auffangwannen usw.), Betrieb (Betriebsüberwachung, Zugangskontrolle, Produktkenntnis – Kennzeichnung, Bestandsführung brandfördernder Produkte, Lagergestaltung, Vorräte an Verbrauchsmaterialien), Risiken (persönliche Schutzausrüstung, Brandschutzmaßnahmen, Arbeitserlaubnisse, Sicherheitsanweisungen, Betriebsanweisungen, Personalschulung), Wasser (Entnahmen, Verbrauch, Sammelnetz und Regenwasser) sowie Lärm und Vibrationen (Lärmgrenzwerte, Fahrzeuge – Baumaschinen, Überwachung der Schallemissionen durch den Betreiber). Anlagen, die vor dem 1. Januar 2020 gemeldet wurden, gelten als bestehende Anlagen und sind von bestimmten Verpflichtungen befreit.
- AIPR-Pflicht für Fahrer von Muldenkippern
(Erlass vom 15. Februar 2012)
Bei Arbeiten in der Nähe von Leitungen und Rohren muss der Arbeitgeber eine AIPR (Autorisation d’Intervention à Proximité des Réseaux) für folgende Personen ausstellen:
- Personen, die im Auftrag des Bauherrn die Leitung oder Überwachung der Arbeiten übernehmen,
- Personen, die im Auftrag des ausführenden Unternehmens als Bauleiter tätig sind,
- sowie Fahrer von Baumaschinen, die in der Liste gemäß Anhang 4 des Erlasses vom 15. Februar 2012 aufgeführt sind.
Fahrer von Muldenkippern wurden dieser Liste hinzugefügt.
Fazit
Zusammenfassend möchten wir Sie angesichts der starken regulatorischen Veränderungen dazu einladen, zu prüfen, ob einige dieser Maßnahmen Sie betreffen. Sollte dies der Fall sein und Sie dies noch nicht getan haben, bitten wir Sie, diese genau zu prüfen und umzusetzen. Konsultieren Sie die regulatorische Zusammenfassung der wichtigsten HSE-Themen oder die Liste der zum 1. Januar 2021 geltenden regulatorischen Bestimmungen.





