ADR 2017: Die wichtigsten Änderungen

Das ADR 2017, das ab dem 1. Januar gilt, ändert die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter. Zu den Neuerungen gehören Regelungen für Gefahrgutbeauftragte, die Kennzeichnung von Versandstücken sowie die Aufnahme polymerisierender Stoffe.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
11.07.2016
Inhaltsverzeichnis
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Die Vorschriften für den Straßentransport gefährlicher Güter werden in jedem ungeraden Jahr durch die Verabschiedung einer neuen Version desADRaktualisiert. Wenige Tage vor dem Inkrafttreten des ADR 2017 geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die ab dem 1.. Januar 2017 freiwillig angewendet werden können und ab dem 1.. Juli 2017 verpflichtend sind.

Neue Version des ADR

Gefahrgutbeauftragter

Die Verpackung gefährlicher Güter sowie das Befüllen von Tanks müssen vom Gefahrgutbeauftragten bei der Ausübung seiner Aufgaben explizit berücksichtigt werden. Der Gefahrgutbeauftragte ist somit verpflichtet, Folgendes zu prüfen:

  • die Prüfverfahren für die bei Verpackungs- und Befüllvorgängen verwendeten Ausrüstungen
  • die Notfallpläne für Unfälle oder Zwischenfälle, die sich während der Verpackungs- oder Befüllvorgänge ereignen
  • die Anweisungen und Schulungsmaßnahmen für das Personal, das diese Tätigkeiten ausführt.

Ebenso muss der Gefahrgutbeauftragte einen Unfallbericht für die Unternehmensleitung erstellen, falls es bei einem Verpackungs- oder Befüllvorgang zu einem Unfall mit Personen-, Sach- oder Umweltschäden kommt.

Das ADR 2017 führt zudem die Möglichkeit ein, die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten elektronisch durchzuführen, wie es in einigen Ländern bereits der Fall ist. Das Comité Interprofessionnel pour le développement de la Formation dans les transports de Marchandises Dangereuse (CIFMD), das die Prüfung in Frankreich organisiert, plant jedoch kurzfristig nicht, diese Lösung einzuführen.

Klassifizierung gefährlicher Güter

Wenn ein Absender aufgrund von Tests feststellt, dass ein namentlich genannter gefährlicher Stoff imADR ein Nebengefahrrisiko aufweist, das nicht auf den mit der UN-Nummer verbundenen Gefahrzetteln angegeben ist, kann er diesen Stoff mit Zustimmung der zuständigen Behörde wie folgt versenden:

  • entweder unter einer geeigneteren n.a.g.-Sammelposition
  • oder unter derselben UN-Nummer, die dem namentlich genannten Stoff entspricht, wobei das Beförderungspapier, die Versandstückzettel oder die Großzettel (Placards) am Fahrzeug ergänzt werden müssen, um auf das identifizierte Nebengefahrrisiko hinzuweisen. Dabei muss die Hauptgefahrklasse beibehalten und die für die Stoffe mit der entsprechenden Risikokombination geltenden Beförderungsvorschriften angewendet werden.

In diesem Fall muss das Beförderungspapier den Vermerk „klassifiziert gemäß 2.1.2.8“ enthalten.

Polymerisierende Stoffe

Die Klasse 4.1, die bisher entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte feste explosive Stoffe umfasste, wird um eine neue Kategorie erweitert: „polymerisierende Stoffe“. Diese Kategorie umfasst 4 neue UN-Nummern von 3531 bis 3534, die verschiedenen Bestimmungen unterliegen, um eine Polymerisation der Produkte während der Beförderung zu verhindern.

Kennzeichnung von Versandstücken

Zusätzliche Kennzeichnungen, die durch eine Sondervorschrift des ADR 2017 für Versandstücke gefordert werden, müssen zwingend mindestens 12 mm hoch, leicht sichtbar und lesbar sein sowie witterungsbeständig sein, ohne dass sie sich wesentlich verschlechtern. Dies betrifft insbesondere die Kennzeichnungen „AEROSOLE“ und „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG ODER ZUM RECYCLING“.

Umweltgefährdende Stoffe

Umweltgefährdende Stoffe, die unter den UN-Nummern 3077 (fest) und 3082 (flüssig) klassifiziert sind, unterliegen künftig keinen Tunnelbeschränkungen mehr. Bisher war es Fahrzeugen, die diese Stoffe beförderten, untersagt, Tunnel der Kategorie E zu durchfahren (außer bei Beförderungen in Versandstücken mit einer Nettomenge von ≤ 5 Litern oder 5 kg je Einzel- oder Innenverpackung).

Aerosole

Die Verpackung von Aerosolen (UN 1950) in Großverpackungen muss künftig der neuen Verpackungsanweisung LP200 entsprechen, welche die bisherige Anweisung LP02 ersetzt. Die verwendeten Großverpackungen müssen insbesondere dem Prüfniveau der Verpackungsgruppe II (Kennzeichnung „Y“) anstelle der Verpackungsgruppe III (Kennzeichnung „Z“) entsprechen. Eine Übergangsregelung erlaubt jedoch die weitere Verwendung von Großverpackungen, die der Verpackungsanweisung LP02 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022.

Trockeneis

Bisher von den ADR-Vorschriften ausgenommen, unterliegen Transporte von festem Kohlendioxid (UN 1845) als Gefahrgut nun denselben Bestimmungen wie der Transport von Versandstücken oder Fahrzeugen, die dieses zur Kühlung oder Konditionierung anderer Produkte enthalten.

Zusammenfassend müssen die Versandstücke:

  • niedrigen Temperaturen standhalten
  • durch Trockeneis nicht beeinträchtigt werden
  • so konstruiert sein, dass Gas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zum Bersten der Verpackung führen könnte
  • die Aufschrift „TROCKENEIS“ tragen
  • in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden (= Kohlendioxidkonzentration unter 0,5 Vol.-% + Sauerstoffkonzentration über 19,5 Vol.-%), es sei denn, ein Gasaustausch zwischen dem Laderaum und dem Fahrerhaus ist ausgeschlossen.

Bei unzureichender Belüftung des Fahrzeugs oder Containers und aufgrund der Erstickungsgefahr muss an jeder Zugangsstelle ein Warnhinweis angebracht werden. Dieser muss für Personen, die die Türen öffnen oder das Fahrzeug bzw. den Container betreten, gut sichtbar sein.

Ungereinigte leere Verpackungen

Zur Erinnerung:

  • Eine verunreinigte Verpackung muss Gefahrgut im Sinne des ADR enthalten haben, um selbst als Gefahrgut gemäß ADR eingestuft zu werden.
  • Von den mit Gefahrgut verunreinigten Verpackungen können nur leere UND gereinigte Verpackungen von den ADR-Vorschriften ausgenommen werden.

Im Fall Nr. 1 sind die leeren Verpackungen in gutem Zustand. Sie können verschlossen werden und sind für die Wiederverwendung bestimmt. Für einen ADR-konformen Transport müssen sie wie befüllte Verpackungen gekennzeichnet (UN-Nummer) und bezettelt sein.

Gemäß ADR 2017 lautet der Vermerk auf dem Beförderungspapier für solche Verpackungen, die Stoffe der Klassen 3 bis 9 (außer 7) enthalten haben, nun „LEERE VERPACKUNG MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...]“, gefolgt von der/den Klasse(n) und den Nebengefahren, die den jeweiligen Rückständen entsprechen.

Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Waren der Klasse 3 enthalten haben, werden zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert, die Waren der Klasse 8 mit einer Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben. Sie können im Beförderungspapier wie folgt bezeichnet werden: „LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8“.

Lithiumbatterien und -akkumulatoren

Für Pakete mit „kleinen“ Lithiumbatterien oder -akkus, die gemäß Sondervorschrift 188 vorbereitet wurden, ist eine neue Kennzeichnung erforderlich.

Zudem wurde ein neues Kennzeichen 9A für die Kennzeichnung anderer Pakete mit Lithiumbatterien und -akkus eingeführt. Dieses Kennzeichen ersetzt den Gefahrzettel der Klasse 9 für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

Schriftliche Weisungen im ADR

Die schriftlichen Weisungen, die an Bord der Fahrzeuge mitzuführen sind, wurden leicht angepasst, um weiteren Änderungen im ADR Rechnung zu tragen (z. B. Aufnahme von polymerisierenden Stoffen, Ergänzung des neuen Kennzeichens 9A für Lithiumbatterien).

Die aktualisierten schriftlichen Weisungen nach dem neuen Muster müssen den Fahrern von den Transportunternehmen bis spätestens zum1. Juli 2017 ausgehändigt werden.