Seit 2014 modernisiert die Regierung das Umweltrecht und treibt Vereinfachungsmaßnahmen voran. So wurden Pilotprojekte für eine umweltrechtliche Sammelgenehmigung für ICPE und IOTA durchgeführt. Aufgrund dieser Erfahrungen hat die Regierung beschlossen, diese einheitliche Umweltgenehmigung flächendeckend einzuführen.
Diese Reform zielt darauf ab, die administrativen Genehmigungsverfahren für ein einzelnes Projekt zu bündeln. Zu den positiven Effekten zählen insbesondere die Verkürzung der Bearbeitungszeiten (9 bis 12 Monate statt zuvor 12 bis 15 Monate) sowie eine geringere Anzahl an Ansprechpartnern für den Projektträger.
Die wesentlichen Punkte dieser neuen Genehmigung finden Sie in diesem Artikel: die betroffenen Projekte, die nun integrierten Verfahren sowie eine grafische Übersicht der einzelnen Verfahrensschritte.
Details zum Projektzertifikat, zum Genehmigungsantrag, zur Prüfung sowie zur Umsetzung finden Sie im Artikel Teil 2/2.
Inkrafttreten
Die Verordnung Nr. 2017-80 vom 26. Januar sowie die Dekrete Nr. 2017-81 und Nr. 2017-82 vom 26. Januar 2017 verankern dieses System in den Artikeln L. 181-1 bis L. 181-31 sowie R. 181-1 bis R. 181-56 des Umweltgesetzbuches.
Die Umweltgenehmigung trat am 1.. März 2017 in Kraft. Anträge, die vor dem 1.. März 2017 eingereicht wurden, werden jedoch weiterhin nach den alten Verfahren bearbeitet. Bis zum 30. Juni 2017 konnten Sie wählen, ob Sie Anträge nach der alten Gesetzgebung oder bereits als einheitliche Umweltgenehmigung einreichen möchten.
Von der Umweltgenehmigung betroffene Projekte
Diese Umweltgenehmigung gilt für klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt (ICPE), die der Genehmigungspflicht unterliegen, sowie für Anlagen, Bauwerke, Arbeiten und Tätigkeiten, die dem Wassergesetz (IOTA) unterliegen und genehmigungspflichtig sind.
Die Genehmigungsverfahren für ICPE und IOTA entfallen somit. Die Melde- und Registrierungsverfahren bleiben jedoch weiterhin anwendbar.
Hinweis: Anlagen, Bauwerke, Arbeiten oder Tätigkeiten, die Entnahmen aus Oberflächen- oder Grundwasser, eine Veränderung des Wasserstandes oder der Abflussweise oder direkte oder indirekte, chronische oder episodische Einleitungen – auch wenn diese nicht schadstoffbelastet sind – in Gewässer zur Folge haben, unterliegen gemäß der IOTA-Nomenklatur (die sich am Modell der ICPE-Nomenklatur orientiert) je nach entnommenem Volumen einer Genehmigungs- oder Meldepflicht.
In die Umweltgenehmigung integrierte Verfahren
1. Die nun integrierten Verfahren
DieUmweltgenehmigung umfasst mehrere Verfahren, für die Anträge zuvor getrennt von der IOTA- oder ICPE-Genehmigung eingereicht werden mussten. Somit muss der Projektträger künftig nur noch einen einzigen Antrag stellen, sofern das genehmigungspflichtige ICPE- oder IOTA-Projekt von folgenden Verfahren betroffen ist:
- das Fehlen von Einwänden im Rahmen der Natura-2000-Gebiete;
- die Zulassung oder Meldung für die Verwendung genetisch veränderter Organismen (GVO);
- die Zulassung für die Abfallbehandlung;
- die Genehmigung zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage;
- die Rodungsgenehmigung;
- für Windkraftanlagen an Land: Genehmigungen in Bezug auf Hindernisse für die Luftfahrt, militärische Dienstbarkeiten sowie die Umgebung von historischen Denkmälern und bemerkenswerten Kulturerbestätten;
- die Genehmigung für dieEmission von Treibhausgasen für Anlagen, die dem CO2-Emissionshandel unterliegen;
- die Registrierung und Meldung gemäß den für ICPE und IOTA geltenden Rechtsvorschriften;
- die Sondergenehmigung für nationale Naturschutzgebiete sowie für Naturschutzgebiete, die auf Korsika durch den Staat ausgewiesen wurden;
- die Sondergenehmigung für klassifizierte oder zur Klassifizierung anstehende Standorte;
- die Ausnahmeregelung von den Schutzmaßnahmen für wildlebende Tiere und Pflanzen.
2. Die Schritte dieses Verfahrens
Das folgende Flussdiagramm (Quelle: Ministerium für Umwelt, Energie und Meer) stellt die verschiedenen Schritte dieses Verfahrens dar:

- https://www.ecologie.gouv.fr/





