Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer im Privatsektor, der nach Anwendung der Regelungen zur körperlichen Belastung sowie kollektiver und individueller Schutzmaßnahmen mindestens einem Belastungsfaktor ausgesetzt ist, der die in Artikel D. 4161-2 des Arbeitsgesetzbuches festgelegten Grenzwerte überschreitet, ein persönliches Präventionskonto.
Um das Thema in den richtigen Kontext zu setzen, empfehlen wir Ihnen, die vorangegangenen Artikel zu lesen, bevor wir auf die erwarteten Details eingehen:
- dieEntwicklung der Regelungen zur körperlichen Belastung (Faktoren, Grenzwerte, Bewertung und Nachweise);
- Vereinbarungen zur Prävention von körperlicher Belastung (Umsetzung, Inhalt, Dauer, …);
- das Konto für körperliche Belastung (Kontoeröffnung und -aufstockung, Nutzung der Punkte, …).
Details zur Anwendung der Regelungen zur körperlichen Belastung in Form von technischen Merkblättern
Hier erläutern wir einige Merkblätter, die die am häufigsten gestellten Fragen zur Anwendung der Regelungen zur körperlichen Belastung beantworten.
- Merkblatt Nr. 1 – Eröffnung des Kontos für körperliche Belastung, Meldungen durch den Arbeitgeber und Beitragszahlung
Dieses Merkblatt erläutert die Bedingungen für die Meldung von Expositionen sowie die Deklaration und Zahlung der Beiträge.
Zur Erleichterung der Einführung der Regelung wird klargestellt, dass Arbeitgeber für Verträge, die im Jahr 2015 enden, den Nachweis über die betreffenden Expositionen bis zum 31. Januar 2016 erstellen können, anstatt spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Vertragsende folgt.
- Merkblatt Nr. 2 – Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Erstellung eines individuellen Präventionsnachweises und Anspruch auf das persönliche Präventionskonto
Dieses Merkblatt stellt klar, dass Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer, die über den definierten Grenzwerten belastet sind und einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Monat haben, einen Expositionsnachweis erstellen müssen. Dies gilt für unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse, Zeitarbeitnehmer, unterstellte Personen sowie nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer.
- Blatt Nr. 3 – Expositionsgrenzwerte für die 4 Faktoren der körperlichen Belastung, in Kraft seit dem 1. Januar 2015
Dieses Blatt enthält Erläuterungen zu den Grenzwerten, die für jeden der vier seit dem 1. Januar 2015 geltenden Belastungsfaktoren zu berücksichtigen sind, insbesondere:
- Für den Faktor „Nachtarbeit“ gilt, dass ein Arbeitnehmer als exponiert gilt, wenn er mindestens eine Stunde – ob zusammenhängend oder unterbrochen – zwischen 24:00 und 05:00 Uhr an mindestens 120 Nächten pro Jahr arbeitet.
- Für den Faktor „Repetitive Arbeit“ werden zwei Arbeitssituationen unterschieden: Repetitivität bei einer Zykluszeit von mehr als 1 Minute oder von weniger als 1 Minute; die Begriffe „Zykluszeit“, „technische Aktionen“ und „Handgriffe“ werden definiert.
Branchenspezifische Referenzwerke oder „Gebrauchsanweisungen“ werden diese ergänzen, indem sie die geeigneten Methoden zur Erfassung der Expositionen unter Berücksichtigung des Kontextes und der branchenspezifischen Terminologie festlegen.
- Blatt Nr. 4 – Modalitäten zur Erstellung und Übermittlung der Expositionspräventionsblätter
Dieses technische Blatt präzisiert die Häufigkeit der Erstellung und Aufbewahrung des Expositionspräventionsblatts sowie die Modalitäten der Übermittlung an die Arbeitnehmer, den betriebsärztlichen Dienst und den Gesundheits- und Sicherheitsausschuss (CHSCT).
Um die Einführung des Systems zu erleichtern, kann der Arbeitgeber für Verträge, die im Laufe des Jahres 2015 enden, das entsprechende Expositionspräventionsblatt bis zum 31. Januar 2016 erstellen, anstatt spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Vertragsende folgt.
Es gibt pro Jahr nur ein Blatt bzw. bei unterjährigen Verträgen eines pro Expositionszeitraum.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens dreißig Tagen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie von mindestens drei Monaten in anderen Fällen wird das Blatt dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um das zum Zeitpunkt der Anfrage aktuellste Blatt (also das des Vorjahres) und nicht um ein eigens für diesen Anlass erstelltes Dokument.
Jedes Blatt wird zur Archivierung in der Krankenakte an den Betriebsarzt übermittelt.
Der CHSCT hat Zugang zum einheitlichen Dokument, zum Präventionsprogramm und zum Jahresbericht, darf jedoch keinen Zugang zu namentlichen Dokumenten haben und kann daher die individuellen Expositionspräventionsblätter nicht einsehen.
- Blatt Nr. 5 – Zusammenhänge zwischen der Bewertung der individuellen Belastungsexposition und dem allgemeinen Risikobewertungsverfahren
- Blatt Nr. 6 – Deklarationsmodalitäten für die Exposition im Jahr 2015
- Blatt Nr. 7 – Deklarations- und Zahlungsbedingungen für Beiträge zum persönlichen Präventionskonto für körperliche Belastung
- Blatt Nr. 8 – Deklarationsmodalitäten für Beiträge im Rahmen der einheitlichen Sozialmeldung (DSN)
- Blatt Nr. 9 – Modalitäten des Punkterwerbs für Arbeitnehmer





