Ab Sommer 2023 gilt eine neue Pflicht zur Asbesterkundung vor Arbeiten an Ausrüstungsgegenständen

Vor Beginn von Arbeiten oder Eingriffen ist eine Asbestuntersuchung nunmehr für Eigentümer wie für Mieter verpflichtend.

Thomas Forest
Consultant HSE
Publication : 
31.07.2023
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Als Eigentümer oder Mieter von Anlagen, Strukturen oder Ausrüstungen, die vor 1997 (dem Jahr des Asbestverbots in Frankreich) errichtet wurden, sind Sie verpflichtet, vor jeglichen Arbeiten oder Eingriffen eine Asbestuntersuchung durchführen zu lassen.

Achtung: Diese Untersuchung vor Arbeitsbeginn ist auch für Ausrüstungen erforderlich, die aus Ländern importiert wurden, in denen das Asbestverbot später als in Frankreich in Kraft trat (1999 im Vereinigten Königreich, 2002 in Spanien; EU-weit gilt das Verbot seit 2005).

Obwohl dieVerordnung zur Asbestuntersuchung in diesen Ausrüstungen vom 22. Juli 2021 stammt, ist sie am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

Anwendungsbereich und Ziel der Asbestuntersuchung in Ausrüstungen

Diese Untersuchung dient dazu, asbesthaltige Materialien und Produkte in Anlagen, Strukturen oder Ausrüstungen, die für den Betrieb oder die Durchführung einer Tätigkeit genutzt werden, vor Beginn jeglicher Arbeiten, bei denen ein Risiko der Asbestexposition für Arbeitnehmer besteht, zu suchen, zu identifizieren und zu lokalisieren.

Beispiele für asbesthaltige Ausrüstungen: Öfen, Laufkräne, Tanks oder Aufzüge (in Elastomer-Dichtungen, Bremsbelägen, Isolierschaum usw.).

Wird das Vorhandensein von Asbest in der Anlage, Struktur oder Ausrüstung bestätigt, müssen für die Arbeiten oder Eingriffe spezialisierte Unternehmen beauftragt werden, und zwar:

  • entweder ein Unternehmen gemäß „Unterabschnitt 3“ (bei Entfernung oder Einkapselung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien);
  • oder ein Unternehmen gemäß „Unterabschnitt 4“ (bei Eingriffen an Materialien, bei denen die Freisetzung von Asbestfasern möglich ist).

Hinweis: Das Logigramm 2 der Mitteilung Nr. 15/79 der DGT vom 4. März 2015 hilft dabei zu unterscheiden, ob Arbeiten an Anlagen, bei denen Asbest freigesetzt werden kann, unter diesen Unterabschnitt 3 oder Unterabschnitt 4 fallen.

Modalitäten der Bestandsaufnahme

Verpflichtende Norm „NF X 46-100: Juli 2019“

Der Erlass vom 22. Juli 2021 schreibt die Einhaltung der Norm NF X 46-100: Juli 2019 „Bestandsaufnahme von asbesthaltigen Materialien und Produkten in Anlagen, Strukturen oder Ausrüstungen, die zur Durchführung oder Umsetzung einer Tätigkeit beitragen – Auftrag und Methodik“ vor; insbesondere:

  • Anhang A listet die Materialien und Produkte auf, die mindestens zu untersuchen sind. Der für die Bestandsaufnahme zuständige Fachmann muss zudem die detaillierte Liste und die vom Auftraggeber festgelegte Arbeitsplanung berücksichtigen;
  • die Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2 legen Anforderungen an den Auftraggeber fest, um dem Fachmann die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Es ist zu beachten, dass Bestandsaufnahmen, die vor dem 1.. Juli 2023 gemäß dieser Norm durchgeführt wurden, als Bestandsaufnahme im Sinne dieser neuen Regelung gelten. Für Bestandsaufnahmen, die vor dem 1.. Juli durchgeführt wurden, aber nicht dieser Norm entsprechen, muss bei der Planung neuer Arbeiten eine Bewertung und gegebenenfalls eine zusätzliche Untersuchung gemäß den in der Norm vorgesehenen technischen Modalitäten erfolgen.

Einzuhaltende technische Modalitäten

Je nach Gegenstand des Vorgangs, insbesondere bei Rückbau oder Sanierung, muss der Auftraggeber die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die Bestandsaufnahme erst nach folgenden Schritten erfolgt:

  • Entfernung oder Verlagerung von Elementen, die (i) die Zugänglichkeit aller Komponenten, die Gegenstand des Bestandsaufnahmeauftrags sind, behindern könnten und (ii) durch Asbestfasern kontaminiert sein könnten;

Hinweis: Sollte der Zugang zu bestimmten Teilen der Anlage/Struktur/Ausrüstung nicht möglich sein (z. B. aufgrund des Fehlens einer Person mit spezifischer Befugnis), muss der Fachmann den Auftraggeber schriftlich informieren und ihn auffordern, die notwendigen Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu ergreifen. Sollte die Situation fortbestehen, erstellt der Fachmann einen Vorbericht, in dem die nicht untersuchten Bereiche, der entsprechende Grund sowie die noch ausstehenden Untersuchungen aufgeführt sind.

  • Evakuierung des Personals aus der Anlage/Struktur/Ausrüstung (außer bei Untersuchungen, die keine Faserfreisetzung verursachen).

Hinweis: Die Einschätzung des Gutachters darf niemals als alleiniges Kriterium für die Feststellung des Vorhandenseins oder der Abwesenheit von Asbest in einem potenziell asbesthaltigen Material oder Produkt dienen. Sollte der Gutachter über keine Informationen zu den betreffenden Materialien oder Produkten verfügen oder Zweifel an der Qualität der vorliegenden Informationen haben, muss er eine oder mehrere Proben zur Analyse entnehmen, um das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Asbest in den potenziell asbesthaltigen Materialien oder Produkten zweifelsfrei feststellen zu können.

Qualifikationen des Gutachters

Gutachter müssen ihre Fachkenntnisse in der Asbesterkennung durch eine Zertifizierung eines Schulungsunternehmens nachweisen. Anhang I der Verordnung legt die Mindestanforderungen für Schulungsanbieter fest, während Anhang II die Mindestanforderungen an die Gutachter definiert.

Die geltenden Vorschriften untersagen es einem Mitarbeiter des Auftraggebers nicht, als Gutachter tätig zu sein. In diesem Fall ist jedoch eine organisatorische Struktur zwingend erforderlich, die seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Ausübung dieser Aufgabe gewährleistet.

Dokumentation der Asbesterkundung

Der Gutachter muss für jede Anlage, Struktur oder Ausrüstung einen Bericht erstellen, dem eine Kopie seines Versicherungsnachweises beizufügen ist. Dieser Bericht (sowie der Vorbericht bei dauerhaft unzugänglichen Bereichen, wie oben erwähnt) muss den Vorgaben von Anhang D der Norm NF X 46-100 vom Juli 2019 entsprechen.

Der Auftraggeber bewahrt den Bericht, der die Durchführungsbedingungen und die Ergebnisse der Asbesterkundung dokumentiert, auf und aktualisiert die entsprechenden Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit oder die Datenbank mit den Daten aus dem Erkundungsauftrag. Der Bericht muss auf Anfrage den zuständigen Behörden (Arbeitsaufsichtsbehörde, CARSAT) vorgelegt werden können.

Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer der Anlage, der Struktur oder der Ausrüstung, ist er verpflichtet, die Unterlagen an den Eigentümer weiterzuleiten.