Das Dekret Nr. 2019-292 vom 9. April 2019 [1] ändert die ICPE-Nomenklatur (klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt), um insbesondere das Registrierungsverfahren für mehrere Rubriken einzuführen, darunter die folgenden:
- Rubrik 2564 – Reinigung, Entfettung, Beizen von Oberflächen mittels Verfahren, die organohalogenierte Flüssigkeiten oder organische Lösungsmittel verwenden,
- Rubrik 2565 – Metallbeschichtung oder -behandlung (Reinigung, Beizen, Umwandlung einschließlich Phosphatierung, Polieren, chemisches Ätzen, Gleitschleifen usw.) von Oberflächen auf elektrolytischem oder chemischem Weg.
Hinweis: Die Rubrik 2521 Bitumenmischanlagen für Straßenbaumaterialien wird durch dieses Dekret ebenfalls geändert. Wir werden diese Änderung in diesem Artikel nicht näher erläutern.
1. ICPE-Nomenklatur: Änderung der Rubrik 2564
Ausschluss der Anlagen 3670
Der Anwendungsbereich der Rubrik wurde geändert: Anlagen, die unter die Rubrik 3670 „Oberflächenbehandlung von Materialien mit organischen Lösungsmitteln“ fallen, sind davon ausgenommen. Eine doppelte Einstufung der Anlage ist nicht mehr möglich.
Hinweis: Die Rubrik 3670 unterstellt Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Materialien, Gegenständen oder Produkten mit organischen Lösungsmitteln (Grundieren, Drucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen usw.) einer Genehmigungspflicht, sofern die Kapazität des Lösungsmittelverbrauchs mehr als 150 kg/h oder 200 t/Jahr beträgt.
Die Rubrik 2564 wurde zudem neu gefasst, um Vakuumverfahren von anderen Verfahren zu unterscheiden und mehr Anlagen, deren Prozesse CMR-Lösungsmittel (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) verwenden, der ICPE-Klassifizierung zu unterstellen.
Anlagen ohne Vakuumverfahren
Anlagen, die CMR-Lösungsmittel (Kategorie 1A, 1B oder 2) verwenden, unterliegen nun dem Meldeverfahren mit regelmäßiger Kontrolle (DC), sofern das Volumen der Behandlungsbehälter zwischen 20 l und 1500 l liegt. Bisher unterlagen nur Anlagen, die flüchtige CMR-Lösungsmittel oder halogenierte CMR-Lösungsmittel in einer nicht geschlossenen Maschine verwendeten, dem DC-Verfahren, wenn das Behältervolumen mehr als 20 l betrug.
Hinweis: Eine Maschine gilt als geschlossen, wenn die einzigen Öffnungen während der Behandlungsphase diejenigen sind, die der Absaugung gasförmiger Abwässer dienen.
Das Genehmigungsverfahren wurde abgeschafft. Anlagen, die organohalogenierte Flüssigkeiten oder organische Lösungsmittel verwenden und deren äquivalentes Behandlungsbehältervolumen mehr als 1500 l beträgt, unterliegen nun dem Registrierungsverfahren. Bisher unterlagen Anlagen, deren Prozesse mehr als 1500 l nicht flüchtige organische Lösungsmittel verwendeten, dem Meldeverfahren mit regelmäßiger Kontrolle.
Somit sind unabhängig von der Art des verwendeten organischen Lösungsmittels (flüchtig oder nicht) die Verfahren, die nicht unter Vakuum arbeiten, nun in einer einzigen Unterrubrik zusammengefasst. Zudem wurden die genannten Risikosätze gestrichen, da sie gemäß der CLP-Verordnung durch Gefahrenhinweise ersetzt wurden.
Anlagen, die mit Vakuumverfahren arbeiten
Die Einstufungsschwelle für die Meldepflicht mit regelmäßiger Kontrolle bleibt für diese Anlagen unverändert: Das Volumen der für die Behandlung genutzten Becken muss weiterhin mehr als 200 l betragen.
2. ICPE-Nomenklatur: Änderung der Rubrik 2565
Der Anwendungsbereich der Rubrik wurde geändert: Anlagen, die unter die Rubriken 3670 „Oberflächenbehandlung von Stoffen mit organischen Lösungsmitteln“ oder 3260 „Oberflächenbehandlung“ fallen, sind nun ausgeschlossen. Eine Doppeleinstufung der Oberflächenbehandlungsanlage ist nicht mehr möglich.
Hinweis: Die Rubrik 3260 unterstellt Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen mittels elektrolytischer oder chemischer Verfahren der Genehmigungspflicht, sofern das Volumen der für die Behandlung genutzten Becken mehr als 30 m3beträgt. [Für die Rubrik 3670 siehe oben im Abschnitt zur Rubrik 2564]
Das Genehmigungsverfahren wird durch das Registrierungsverfahren ersetzt. Die betroffenen (unveränderten) Oberflächenbehandlungsaktivitäten sind solche:
- bei denen Cadmium verwendet wird;
- bei denen Cyanide verwendet werden, sofern das Volumen der für die Behandlung genutzten Becken mehr als 200 l beträgt;
- bei deren Verfahren Flüssigkeiten zum Einsatz kommen, sofern das Volumen der für die Behandlung genutzten Becken mehr als 1 500 l beträgt.
Anmerkung: Das Meldeverfahren bleibt unverändert.
3. Verordnungen über allgemeine Vorschriften
Registrierung 2564 & 2565
Eine Verordnung vom 9. April 2019 [2] legt die Vorschriften für Anlagen fest, die für die Rubrik Nr. 2564 oder Nr. 2565 registrierungspflichtig sind. Sie definiert zunächst gemeinsame Vorschriften und anschließend spezifische Vorgaben für die jeweilige Rubrik.
Der Anwendungsbereich der Verordnung vom 30. Juni 2006 wurde geändert [3]: Sie gilt nunmehr nur noch für Anlagen, die unter die Rubrik 3260 fallen. Sie findet keine Anwendung mehr auf Anlagen, die unter die Rubrik 2565 fallen.
Für bestehende Anlagen der Klasse 2565, die vom Genehmigungs- in das Registrierungsverfahren übergehen, ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
- Der Betrieb muss unter der (direkten oder indirekten) Aufsicht einer vom Betreiber benannten Person erfolgen. Diese Person muss mit dem Anlagenbetrieb, den damit verbundenen Gefahren und Nachteilen, den verwendeten oder gelagerten Produkten sowie den im Störfall zu ergreifenden Maßnahmen vertraut sein.
- Die Erfassung der Risikobereiche muss systematisch alle Bereiche umfassen, in denen entzündbare Stoffe oder Gemische oder Stoffe mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372 verwendet oder gelagert werden.
- In den als risikobehaftet eingestuften Anlagenteilen dürfen Reparatur- oder Umbauarbeiten nur nach Erstellung eines Dokuments oder Dossiers durchgeführt werden, das auf einer Analyse der arbeitsbedingten Risiken basiert. Die Erstellung eines Präventionsplans erfüllt diese Anforderung. Zudem muss vor Wiederaufnahme des Betriebs eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten erfolgen und dokumentiert werden. Das Verbot, in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr Zündquellen jeglicher Art einzubringen, muss gut sichtbar ausgehängt sein.
- In den als „explosionsgefährdete Bereiche“ eingestuften Zonen müssen die elektrischen Anlagensowie mechanische, hydraulische und pneumatische Systeme an das ATEX-Risiko angepasst sein.
- Der Inhalt der Sicherheits- und Betriebsanweisungen wurde geändert.
- Für den Notfall geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) müssen in der Nähe des Chemikalienlagers und des Einsatzortes bereitgehalten werden. Diese Ausrüstungen sind regelmäßig zu warten und zu prüfen. Das Personal ist in deren Anwendung zu unterweisen.
- Der pH-Wert der eingeleiteten wässrigen Abwässer muss zwischen 5,5 und 8,5 liegen (bzw. 9,5 bei alkalischer Neutralisation; zuvor lag der Bereich zwischen 6,5 und 9).
Anmeldung 2564
Ein weiterer Erlass vom 9. April 2019 [4] legt die Vorschriften für Anlagen fest, die der Anmeldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2564 unterliegen. Für Anlagen, die Teil eines genehmigungspflichtigen Betriebs sind, findet dieser Erlass Anwendung, sofern der präfekturale Erlass keine eigenen Regelungen für diese Anlagen vorsieht.
Er hebt den Erlass vom 21. Juni 2004 auf und ersetzt ihn.
Für Anlagen, die am 12. April 2019 bereits bestanden, gelten folgende wesentliche Neuerungen:
- Es wurden spezifische Bestimmungen für Maschinen mit Vakuumverfahren eingeführt, die die Behandlung von Emissionen bei Verwendung von CMR-Stoffen, die Wartung des Reinigungssystems sowie die Dichtheitsprüfung betreffen.
- Die Erfassung der Risikobereiche muss systematisch alle Bereiche umfassen, in denen flüchtige organische Lösungsmittel mit den Gefahrenhinweisen H340, H350, H350i, H360D, H360F (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) oder halogenierte Lösungsmittel mit den Gefahrenhinweisen H341 oder H351 sowie flüchtige organische Lösungsmittel mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226 (entzündbar) verwendet oder gelagert werden. [*]
- Der Inhalt der Sicherheits- und Betriebsanweisungen wurde geändert [*].
- Hinsichtlich der Regenwasserbewirtschaftung gelten die Bestimmungen von Artikel 43 des oben genannten Ministerialerlasses vom 2. Februar 1998. Der Betreiber kann jedoch Lösungen zur Regenwasserbewirtschaftung durch Versickerung vorschlagen.
- Bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe in industriellen Abwässern:
- der maximale CSB-Gehalt von 300 mg/l (bei Einleitung in ein natürliches Gewässer oder in ein Netz ohne Kläranlage) gilt bis zu einem Tagesfrachtwert von 50 kg/Tag (zuvor 100 kg/Tag);
- Für Einleitungen in ein natürliches Gewässer oder in ein Netz ohne Kläranlage wurden neue Grenzwerte festgelegt. Hier einige Beispiele:
- der maximale Stickstoffgehalt beträgt bei einer Tagesfracht von über 50 kg/Tag 50 mg/l;
- der maximale Chrom-VI-Gehalt beträgt 0,1 mg/l;
- der maximale Chloroformgehalt beträgt 0,25 mg/l.
- Bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffemissionen in die Atmosphäre wurden die VOC-Emissionswerte in einer Tabelle präzisiert.
- Der Betrieb muss über ausreichende Vorräte an regelmäßig oder gelegentlich verwendeten Verbrauchsmaterialien zum Umweltschutz verfügen, wie z. B. Filterschläuche, Neutralisationsmittel, Inhibitoren, Absorptionsmittel, Schaummittel usw.
- Bei Wasserentnahmen aus natürlichen Gewässern wird die Häufigkeit der Verbrauchsmessung festgelegt: Bei einer Entnahmemenge von mehr als 100 m³/Tag muss die Messung täglich erfolgen; bei geringeren Mengen ist eine monatliche Messung ausreichend.
- Die Bestimmungen für Löschwasserentnahmestellen wurden präzisiert. Der Mindestwasserdurchfluss ist auf 60 m3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden festgelegt. Der Betreiber muss die Verfügbarkeit der Durchflussmengen und Löschwasserreserven nachweisen können. Der Zugang zum Gebäude, in dem sich die Anlage befindet, muss von einer Löschwasserentnahmestelle aus in weniger als 200 Metern Entfernung möglich sein. Der Abstand zwischen den Löschwasserentnahmestellen darf maximal 150 Meter betragen. [**]
- Die als risikoreich eingestuften Bereiche müssen mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet sein. [**]
[*] gültig ab dem 12. April 2020.
[**] gültig ab dem 12. April 2021.
Deklaration 2565
Der Erlass vom 30. Juni 1997 [5], der für Anlagen mit einer Deklaration unter der Rubrik 2565 gilt, bleibt unverändert.
Zusammenfassend gilt für Standorte, die von der Genehmigungs- in die Registrierungspflicht unter der Rubrik 2564 oder 2565 wechseln:
- Um von den Bestandsrechten profitieren zu können, muss der zuständigen Aufsichtsbehörde für klassifizierte Anlagen vor dem 12. April 2020 mitgeteilt werden, dass der Standort von der Genehmigungs- in die Registrierungspflicht übergeht;
- die Präfekturverordnung bleibt anwendbar;
- Anwendung der für bestehende Anlagen geltenden Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 2019 „Registrierung 2564 & 2565“.
Für Standorte, die unter die Meldepflicht gemäß Rubrik 2564 fallen: Berücksichtigung der Verordnung vom 9. April 2019 „Deklaration 2564“ und insbesondere der Änderungen gegenüber der Verordnung vom 21. Juni 2004.
Für Standorte, die der Meldepflicht gemäß Rubrik 2565 unterliegen, ist die Verordnung vom 30. Juni 1997 weiterhin anwendbar.
[1] Dekret Nr. 2019-292 vom 9. April 2019 zur Änderung der ICPE-Nomenklatur [JORF vom 11. April 2019]
[2] Verordnung vom 9. April 2019 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die dem Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2564 (Reinigung, Entfettung, Beizen von Oberflächen unter Verwendung von organohalogenierten Flüssigkeiten oder organischen Lösungsmitteln) oder Rubrik Nr. 2565 (Metallbeschichtung oder Oberflächenbehandlung auf elektrolytischem oder chemischem Wege) der ICPE-Nomenklatur unterliegen [JORF vom 11. April 2019]
[3] Verordnung vom 30. Juni 2006 über Anlagen zur Oberflächenbehandlung, die gemäß Rubrik 2565 der ICPE-Nomenklatur genehmigungspflichtig sind GEÄNDERT DURCH die Verordnung vom 9. April 2019 [JORF vom 11. April 2019]
[4] Verordnung vom 9. April 2019 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die dem Umweltschutz unterliegen und gemäß Rubrik Nr. 2564 (Reinigung, Entfettung, Beizen von Oberflächen unter Verwendung von organohalogenierten Flüssigkeiten oder organischen Lösungsmitteln) der ICPE-Nomenklatur einer meldepflichtigen Überwachung unterliegen [JORF vom 11. April 2019]
[5] Verordnung vom 30. Juni 1997 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die dem Umweltschutz unterliegen und gemäß Rubrik Nr. 2565 meldepflichtig sind: Metalle und Kunststoffe (Behandlung von) zum Entfetten, Beizen, Konvertieren, Polieren, Metallisieren usw. auf elektrolytischem oder chemischem Wege oder durch Verwendung halogenierter Flüssigkeiten [JORF vom 30. Juli 1997]





