In diesem Artikel gehen wir auf die Änderungen der Nomenklatur für umweltrelevante Anlagen (ICPE) im Jahr 2023 ein, bei denen es erforderlich sein kann, einen Antrag auf Bestandsschutz bei der Behörde einzureichen.
Zur Erinnerung: Wenn die ICPE-Nomenklatur geändert wird und:
- sich dadurch das Genehmigungsverfahren für eine bereits klassifizierte Tätigkeit oder Anlage ändert (nach oben oder unten);
- eine Tätigkeit oder Anlage dadurch neu in ein Genehmigungsverfahren fällt.
Der Betreiber muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einen Antrag auf Bestandsschutz bei der Behörde einreichen, um den Betrieb der betreffenden Tätigkeit oder Anlage fortsetzen zu können.
Hinweis: Falls eine Tätigkeit oder Anlage aufgrund dieser Nomenklaturänderung nicht mehr genehmigungspflichtig ist, empfiehlt es sich, die Behörde dennoch zu informieren. Es wird daran erinnert, dass die Genehmigung für eine klassifizierte Tätigkeit oder Anlage erlischt, wenn diese drei aufeinanderfolgende Jahre nicht betrieben wurde.
5. März 2023: Änderung der Nomenklatur – Rubriken 2415, 2731, 2791 und 2971
(Dekrete Nr. 2023-151 und Nr. 2023-153 vom 2. März 2023)
Diese Änderungen der Nomenklatur traten am 5. März 2023 in Kraft. Ein eventueller Antrag auf Bestandsschutz muss bis zum 5. März 2024 eingereicht werden.
Rubrik 2415: Anlagen zur Anwendung von Holzschutzmitteln und daraus hergestellten Materialien
- Aufhebung der Doppelkategorisierung mit Rubrik 3700 (Holzschutz).
- Abschaffung des Genehmigungsverfahrens zugunsten des Registrierungsverfahrens für Anlagen, bei denen die maximale Menge der vorhandenen Produkte 1000 Liter übersteigt.
- Änderung des Anmeldeverfahrens mit regelmäßiger Kontrolle. Dies betrifft nun nur noch Anlagen, bei denen die maximale Menge der vorhandenen Produkte mindestens 200 Liter, aber höchstens 1000 Liter beträgt.
Rubrik 2783: Anlage zum Auspacken von Bioabfällen, die an der Quelle getrennt wurden, zwecks organischer Verwertung
- Schaffung einer neuen Rubrik für die Klassifizierung von Anlagen zum Auspacken von Bioabfällen, die an der Quelle getrennt wurden, zwecks organischer Verwertung. Diese Anlagen unterliegen:
- einer Registrierungspflicht, wenn die Menge der ausgepackten Bioabfälle mindestens 30 Tonnen pro Tag beträgt.
- Anmeldung mit regelmäßiger Kontrolle, wenn die Menge der dekonfektionierten Bioabfälle weniger als 30 t/Tag beträgt.
Rubrik 2731 Lagerung oder Transit von tierischen Nebenprodukten und Rubrik 2791 Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle
- Änderung der Bezeichnungen dieser Rubriken, um die Schaffung der Rubrik 2783 zu berücksichtigen und sie in den Ausschlussbereich dieser Rubriken aufzunehmen.
Rubrik 2971: Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Strom aus nicht gefährlichen Abfällen, die in einer dafür vorgesehenen Anlage als feste Ersatzbrennstoffe aufbereitet wurden, gegebenenfalls in Verbindung mit einem anderen Brennstoff
- Änderung der Rubrikbezeichnung, um sämtliche Energieerzeugungen aus nicht gefährlichen Abfällen einzubeziehen, die in einer dafür vorgesehenen Anlage als feste Ersatzbrennstoffe (EBS) aufbereitet wurden, gegebenenfalls in Verbindung mit einem anderen Brennstoff.
14. Oktober 2023: Änderung der Nomenklatur – Rubriken 2251 und 2630
(Dekret Nr. 2023-943 vom 11. Oktober 2023)
Diese Änderungen der Nomenklatur sind am 14. Oktober 2023 in Kraft getreten. Ein eventueller Antrag auf Bestandsschutz ist bis zum 14. Oktober 2024 einzureichen.
Rubrik 2251 Herstellung und Abfüllung von Wein, ausgenommen Anlagen, die unter Rubrik 3642 fallen
- Streichung des Genehmigungsverfahrens.
Rubrik 2630: Herstellung von oder auf Basis von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Seifen, ausgenommen Tätigkeiten, die unter Rubrik 3410 fallen
- Streichung des Genehmigungsverfahrens.




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