Durchschnittliche Konzentrationen von Gesamt- und alveolengängigem Staub
Infolge der Stellungnahme der ANSES vom November 2019 hat das Dekret Nr. 2021-1763 vom 23. Dezember 2021 die durchschnittlichen Konzentrationsgrenzwerte für Gesamt- und alveolengängigen Staub in der Atemluft von Arbeitnehmern in Räumen mit spezifischer Staubbelastung gesenkt.
So dürfen seit dem 1.. Januar 2022 die durchschnittlichen Staubkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
- 7 mg/m³ für Gesamtstaub (zuvor 10 mg/m³);
- 3,5 mg/m³ für alveolengängigen Staub (zuvor 5 mg/m³).
Ab dem 1.. Juli 2023 werden diese Grenzwerte erneut gesenkt und dürfen dann folgende Werte nicht überschreiten:
- 4 mg/m³ für Gesamtstaub;
- 0,9 mg/m³ für alveolengängigen Staub.
Sollten diese Konzentrationsgrenzwerte an irgendeinem Punkt in einem Raum mit spezifischer Staubbelastung nicht eingehalten werden können, muss der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen (z. B. Begrenzung der Expositionsdauer) ergreifen, um sicherzustellen, dass die durchschnittliche Exposition der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von acht Stunden diese Grenzwerte nicht überschreitet.
Falls noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen:
- Die durchschnittlichen Konzentrationen von Gesamt- und alveolengängigem Staub zu messen, um zu überprüfen, ob Sie die seit dem 1.. Januar 2021 geltenden Grenzwerte einhalten.
- Technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die seit dem 1.. Januar 2021 gegebenenfalls
- Rechtzeitige Vorbereitung auf die Senkung der Grenzwerte zum 1.. Juli 2023 durch die Planung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen.
Änderungen der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) im Jahr 2021:
Zur Erinnerung: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei chemischen Stoffen muss der Arbeitgeber die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) berücksichtigen.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die regulatorischen Änderungen bei den verbindlichen und indikativen Arbeitsplatzgrenzwerten, die im Laufe des Jahres 2021 eingetreten sind.
Liste der verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte:
Ergänzung von Grenzwerten:
Das Dekret Nr. 2021-1849 vom 28. Dezember 2021 hat 7 neue verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingeführt. Diese resultieren aus der Umsetzung der Stoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019 und der Richtlinie (EU) 2019/1831 vom 24. Oktober 2019.

Das Dekret Nr. 2021-434 vom 12. April 2021 hat 3 neue verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingeführt. Diese resultieren aus der Umsetzung der CMR-Stoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/130 vom 16. Januar 2019.

Darüber hinaus wurden im Einklang mit derselben Richtlinie und in Erwartung der Ergebnisse laufender europäischer Studien Gemische aus polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, in die Tabelle der verbindlichen AGW ohne Grenzwert aufgenommen.
Ebenso wurden Mineralöle, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung beweglicher Motorteile verwendet wurden, in die Tabelle der verbindlichen AGW ohne Grenzwert aufgenommen.
Senkung eines bestehenden Grenzwerts:

Zuvor lag der 8-Stunden-AGW für Cumol bei 100 mg/m³ bzw. 20 ppm.
Liste der indikativen Arbeitsplatzgrenzwerte
Der Erlass vom 9. Dezember 2021 hat 6 neue indikative Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingeführt. Diese resultieren aus der Umsetzung der CMR-Stoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019 sowie der Stoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1831 vom 24. Oktober 2019.

Der Erlass vom 3. Mai 2021 hat 3 neue indikative Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingeführt. Diese resultieren aus der Umsetzung der CMR-Stoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/130 vom 16. Januar 2019.

Falls noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen:
- zu prüfen, ob bestimmte Ihrer Verfahren oder Tätigkeiten zur Verwendung oder Freisetzung eines der Stoffe führen können, für die ein AGW festgelegt wurde,
- das Expositionsrisiko für Ihre Mitarbeiter bei den identifizierten Verfahren zu bewerten und entsprechende Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.
Wenn Sie weitere Informationen zum regulatorischen Rahmen der AGW wünschen, verweisen wir Sie auf den im Juni 2020 veröffentlichten Artikel.





