Steigende Energiekosten: Welche staatlichen Hilfsmaßnahmen gibt es für Unternehmen?

Die durch die regulatorischen Rahmenbedingungen vorgesehenen Mechanismen sichern die Energieversorgung der Unternehmen auf nationaler Ebene ab.

Fabien Gélisse
Consultant HSE
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Inhaltsverzeichnis
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Die Folgen des Krieges in der Ukraine sind vielfältig und treffen insbesondere den Energiesektor in Frankreich. Hinzu kommen die Stilllegungen einiger Kernreaktoren für Wartungsarbeiten.

In diesem Zusammenhang hat der Staat eine Reihe regulatorischer Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen ergriffen. Dieser Artikel stellt die wichtigsten Hilfsmechanismen vor. Parallel dazu wurden Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung getroffen (Link zu Artikel 2).

„Energo“-Beihilfe (Erdgas und Strom)

Dekret Nr. 2022-967 vom 1. Juli 2022 zur Einführung einer Beihilfe zum Ausgleich der gestiegenen Kosten für Erdgas und Strom bei Unternehmen, die besonders von den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen des Krieges in der Ukraine betroffen sind.

Diese Beihilfe (auch Gas-/Strombeihilfe oder Energo-Beihilfe genannt) richtet sich an Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, welche besonders von den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen des Krieges in der Ukraine betroffen ist, und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die folgenden Förderkriterien erfüllen:

  1. Sie wurden vor dem 1. Dezember 2021 gegründet, befinden sich nicht in einem Schutzschirm-, Sanierungs- oder Liquidationsverfahren und haben zum 31. Dezember 2021 keine unbezahlten Steuer- oder Sozialversicherungsschulden;
  2. Wenn sie als Verein organisiert sind, unterliegen sie der Gewerbesteuer oder beschäftigen mindestens einen Arbeitnehmer;
  3. Es handelt sich um energieintensive Unternehmen (*);
  4. Sie haben für mindestens einen Monat im förderfähigen Zeitraum einen Energiepreis pro Einheit gezahlt, der mindestens doppelt so hoch ist wie der durchschnittliche Preis pro Einheit im Referenzzeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(*) Energieintensive Unternehmen: Unternehmen, deren Energiekosten (d. h. Kosten für Energieeinkäufe, einschließlich aller Steuern, mit Ausnahme der abzugsfähigen Mehrwertsteuer) mindestens 3 % des im Referenzzeitraum erzielten Umsatzes ausmachen.

Hinweis: Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Erzeugung von Strom oder Wärme oder die Tätigkeit als Kreditinstitut oder Finanzinstitut ist, sind von dieser Beihilfe ausgeschlossen.

Der Antrag auf Beihilfe muss über den professionellen Bereich der Steuerwebsite (https://www.impots.gouv.fr) gestellt werden:

  1. für die Monate März, April und Mai 2022: zwischen dem 4. Juli und dem 31. Dezember 2022;
  2. für die Monate Juni, Juli und August 2022: zwischen dem 3. Oktober und dem 31. Dezember 2022;
  3. für September und Oktober 2022: zwischen dem 15. November 2022 und dem 31. Januar 2023;
  4. für November und Dezember 2022: zwischen dem 16. Januar und dem 24. Februar 2023.

Die Beihilfe wird wie folgt berechnet:

Obergrenze der Hilfe Zeitraum 1
(März, April, Mai)
Zeitraum 2 (Juni, Juli, August)
Zeitraum 3 (September, Oktober)
Zeitraum 4 (November, Dezember)
Höhe der Hilfe
2 Mio. € Unternehmen mit einem EBITDA-Rückgang von 30 % gegenüber 2021 oder mit negativem EBITDA Unternehmen mit einem EBITDA-Rückgang gegenüber 2021 oder mit negativem EBITDA 30 % der förderfähigen Kosten
25 Mio. € Unternehmen mit negativem EBITDA und einem Anstieg der förderfähigen Kosten von mindestens 50 % des absoluten EBITDA-Werts 50 % der förderfähigen Kosten, begrenzt auf 80 % des absoluten EBITDA-Werts
50 Mio. € Im Anhang 1 des Dekrets aufgeführte Unternehmen mit negativem EBITDA und einem Anstieg der förderfähigen Kosten von mindestens 50 % des absoluten EBITDA-Werts 70 % der förderfähigen Kosten, begrenzt auf 80 % des absoluten EBITDA-Werts

Hinweis 1: Bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, werden die Obergrenzen für die Beihilfe auf Gruppenebene bewertet.

Hinweis 2: Die Einhaltung der Förderkriterien in Bezug auf Strom- und Gasausgaben, das operative Ergebnis (EBE) sowie die förderfähigen Kosten muss von einem unabhängigen Dritten (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) geprüft und berechnet werden.

Preisbremse

Die für Privatpersonen eingeführte Preisbremse gilt auch für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro, einem Stromzähler mit einer Leistung von unter 36 kVA und einem regulierten Tarif.

Diese Maßnahme begrenzt den Anstieg der Strompreise ab Februar 2023 auf maximal 15 % (im Jahr 2022 lag diese Grenze bei 4 %).

Für anspruchsberechtigte Unternehmen erfolgt die Anwendung des Mechanismus automatisch, ohne dass weitere Schritte erforderlich sind.

Strompreisdämpfung

Ein zweiter Mechanismus, der am 27. Oktober 2022 angekündigt wurde,zielt darauf ab, Unternehmen zu unterstützen, die keinen Anspruch auf die „Energo“-Hilfe (siehe Punkt 1) oder die Preisbremse (siehe Punkt 3) haben. Die regulatorischen Rahmenbedingungen wurden noch nicht veröffentlicht.

Die vollständigen regulatorischen Bestimmungen zu diesen Hilfsmechanismen liegen noch nicht vor. Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen können je nach staatlichen Entscheidungen und der weiteren Entwicklung der Lage angepasst werden.